Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten im Winter

January 19, 2010

„Alle Jahre wieder …“
… kommt nicht nur das Christuskind oder der Weihnachtsmann, sondern auch Kälte, Eis und Schnee. Doch genauso spannend und aufregend der Winter für die allermeisten Kinder ist, so vielschichtig und auf den ersten Blick unbeherrschbar sind auch die Gefahren, denen sie in dieser Jahreszeit ausgesetzt sind.
Dieser Artikel soll mithelfen, die ganz speziellen Anforderungen, die der Winter an Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht stellt, zu beleuchten und Trägers sowie Aufsichtspersonen Handlungswege aufzuzeigen, die einerseits Risiken minimieren und Schäden ausschließen sollen, andererseits aber auch die pädagogische Freiheit nicht unnötig einschränken.


Verkehrssicherungspflicht von Einrichtungsträgern

Als Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe trifft Sie grundsätzlich die Verpflichtung, diese möglichst frei von Gefahrenquellen zu halten, die für die Nutzer nicht erkennbar und beherrschbar sind (Verkehrssicherungspflicht). Es ist daher ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, welche zusätzlichen Gefahrenquellen Kälte, Schnee und Eis für Ihre Einrichtung bedeuten und wie diesen beizukommen ist.

Wenn´s schneit oder glatt wird: Räum- und Streupflichten

Zu beachten sind zunächst Räum- und Streupflichten, wobei zu unterscheiden ist zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen (Gehwegen) vor der Einrichtung und den Verkehrsflächen auf dem Grundstück. Für erstere werden den Grundstückseigentümern Pflichten meist durch kommunale Satzungen auferlegt, wobei sich von Fall zu Fall durchaus Unterschiede ergeben können. Im Wesentlichen wird verlangt, dass die öffentlichen Gehwege zu den üblichen Nutzungszeiten geräumt und – wie es meist heißt – mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden müssen. In aller Regel verlangt das die Durchführung eines Winterdienstes wochentags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, nur in Ausnahmefällen bzw. am Wochenende auch reduzierter. Je früher bzw. intensiver der Gehweg frequentiert wird, also z.B. im Einzugsbereich von Schulen, Bahnhöfen etc., desto früher muss mit dem Winterdienst begonnen werden; bei Schneefall muss man sich mehrfach täglich an die Arbeit machen.

Gefordert wird nicht, dass die Gehwege völlig frei von Schnee zu halten sind, das Hauptaugenmerk liegt vielmehr auf der Verhinderung glatter und damit rutschiger Schnee- bzw. Eisflächen.

Treffen Sie daher verbindliche Regelungen, welche Tätigkeiten der Winterdienst umfasst und von dem diese wahrzunehmen sind, falls nicht eine Vergabe an Fremdfirmen oder die Erledigung z.B. durch einen kommunalen Bauhof in Frage kommt. Den zuständigen Mitarbeitern ist hierfür ausreichend Zeit einzuräumen und es ist v. a. für geeignete Arbeitsmittel sowie ausreichendes Streugut zu sorgen. Im Interesse einer Haftungsminimierung bei Schadensfällen sollte durch den betreffenden Mitarbeiter jeweils auf einem dafür vorbereiteten Formular dokumentiert werden, wann geräumt bzw. gestreut wurde.

Dachlawinen und Eiszapfen: Von oben kommt nicht nur Gutes

Ganz besonders ist auch Sorge dafür zu tragen, dass die Nutzer Ihrer Einrichtung und Passanten nicht von Dachlawinen bzw. Eiszapfen, die sich an Regenrinnen bilden können, geschädigt werden. Während vor Ersteren in der Regel nur durch das Aufstellen von Hinweisschildern entlang von gefährdeten Hauswänden gewarnt werden kann, sollten Letztere bereits in der Entstehung gehindert bzw. regelmäßig entfernt werden.

Die Verkehrssicherungspflicht setzt sich auf dem Grundstück Ihrer Einrichtung fort, allerdings – anders als auf den öffentlichen Verkehrsflächen – hier nur zum Schutze der Nutzer Ihrer Einrichtung. Dies bedeutet zunächst, dass die Schutzpflichten nur während der Öffnungszeit der Einrichtung bestehen, nicht also z.B. bei Tageseinrichtungen abends und nachts bzw. am Wochenende. Gefordert wird hier das Räumen und Streuen der sog. Zuwege, die das Gebäude mit den öffentlichen Verkehrswegen verbinden sowie derjenigen Wege und Flächen auf der Einrichtung (Verbindungswege, Eingangsbereiche, Terrassen, Parkplätze etc.) die während der Öffnungszeiten genutzt werden.

Schon das erste Kind bzw. dessen Eltern, die es zur Einrichtung bringen, sollen geräumte und ggf. gestreute Wege vorfinden, idealerweise auch bereits die meisten Mitarbeiter, so dass es sich empfiehlt, den Dienstplan der winterlichen Witterung anzupassen. Je nach der Größe der Einrichtung sollen ein bzw. mehrere Mitarbeiter bereits früher als sonst am Arbeitsplatz erscheinen, um in Ruhe den ersten Winterdienst erledigen zu können.

Nässe im Gebäude: Vorsicht Rutschgefahr

Durch das Auslegen saugfähiger Teppiche (sog. „Schmutzfangmatten“) ist dafür zu sorgen, dass Schnee, der mit den Schuhen in die Einrichtung getragen wird, frühzeitig aufgefangen wird, damit sich keine nassen, rutschigen Flächen in der Einrichtung bilden können. Gerade bei starker Nässebildung und hoher Besucherfrequenz sind die Matten ggf. mehrmals täglich auszuwechseln. Insoweit ist auch dafür zu sorgen, dass durch die Mitarbeiter die Eingangsbereiche – auch vom Garten her – regelmäßig überwacht und sich ansammelnde Nässe entfernt wird; dies gilt insbesondere bei glatten, rutschigen Böden (z.B. Marmor). Hilfreich ist darüber hinaus, Schuhe und ggf. Kleidung der Besucher so zu lagern, dass Nässe abfließen und Feuchtigkeit schnell abtrocknen kann.

Gefahren im Außengelände

Wenn sich die Besucher auch bei Nässe und Schnee im Außenbereich aufhalten und dort spielen können, sind das Gelände der Einrichtung sowie die Spielgeräte einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Befindet sich auf dem Gelände ein Rodelhügel und ist das Rodeln mit mitgebrachten bzw. einrichtungseigenen Schlitten/Rutschern etc. erlaubt, sind Vorkehrungen gegen Verletzungen beim Rodeln zu treffen. Dies betrifft die Festlegung, in welcher Richtung von einem Hügel gerodelt werden kann und ggf. Absperrmaßnahmen für diejenigen Hänge, die entweder besonders steil oder ohne Auslauf sind. Hindernisse, die sich im Rutschbereich befinden (Bäume, ortsfeste Spielgeräte, Bänke und Tische etc.), sind so abzusichern, dass sich Kinder bei einem Anprall nicht verletzen können. Idealerweise geschieht dies durch dicke Schutzmatten oder Strohballen, hilfsweise auch mit Autoreifen bzw. ähnlichen, einen harten Anprall hemmenden Gegenständen. Das bloße Kennzeichnen solcher Hindernisse, etwa mit Trassierband, dürfte gerade bei kleineren Kindern, die einerseits einen Schlitten nicht sicher beherrschen, andererseits auch die Folgen eines Anpralles nicht abschätzen können, keinesfalls ausreichen.

An dieser Stelle ein Hinweis: Warnschilder mit dem sinngemäßen Aufdruck „Rodeln auf eigene Gefahr“ oder „Für Schäden beim Rodeln wird keine Haftung übernommen“ stellen aus rechtlicher Sicht unwirksame Haftungsbeschränkungen dar. Sie bergen zudem das Risiko, dass sich Mitarbeiter der Einrichtungen fälschlich auf die mit Ihnen suggerierte Haftungsbefreiung verlassen und gebotenen Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen unterlassen.

Spiel- und Sportgeräte

Spielgeräte, deren Oberfläche unter dem Einfluss von Laub, Nässe, Schnee und Eis rutschfähig wird, sind im Zweifel abzusperren. Schriftliche Verbotsschilder sind dann unbeachtlich, wenn sie von den Besuchern nicht verstanden werden, so dass neben (immer wieder erneuerten) mündlichen Erklärungen verständliche gezeichnete Verbote sinnvoll sein können.

Sofern von Ihrer Einrichtung Schlitten, Plastikrutscher, Kinderski etc. zur Verfügung gestellt werden, sind diese regelmäßig – bei täglicher Nutzung täglich – auf Defekte zu kontrollieren. Dies betrifft das Absplittern von Holz, das Herausschauen von Nägeln und Schrauben sowie das Reißen bzw. Abbrechen von Plastik- und Metallteilen.

Auch wenn Ihnen diesen Pflichtenpaket auf den ersten Blick möglicherweise unerfüllbar anmuten mag, so ist es doch mit einem Mindestaufwand an Organisation in den Griff zu bekommen.

Kurz zusammengefasst:

  • Erarbeiten Sie eine „winterspezifische“ Risikoanalyse Ihrer Einrichtung
  • Vereinbaren Sie verbindlichen Zuständigkeiten für
  • das Durchführen der Räum- und Streupflicht im Außenbereich
  • die Kontrolle und Beseitigung der Rutschgefahr im Haus
  • die Kontrolle der Sicherheit auf dem Gelände
  • Kommuniziere  Sie Ihre „Sicherheitsvorschriften“ an die Besucher der Einrichtung
  • Dokumentieren Sie die getroffenen Maßnahmen und deren Umsetzung


Aufsichtspflicht von Trägern und Mitarbeiter/innen

Bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der offenen Jugendarbeit besteht in den Tageseinrichtungen Aufsichtspflicht über die minderjährigen Besucher. Diese verlangt – vereinfacht gesagt – dass der Träger der Einrichtung bzw. dessen Mitarbeiter sicher stellen, dass die Besucher weder sich selbst, noch Dritte durch eigenes, unbedachtes Verhalten gefährden und schädigen.

Aufsichtspflicht in der Einrichtung: Beginn und Ende

Zur Vermeidung von Missverständnissen bzw. gegenseitigen Haftungszuweisungen sind mit den Eltern klare Absprachen zu treffen, wann in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Aufsichtspflicht der Einrichtung am Beginn des Tages beginnt sowie nach Ablauf der täglichen Betreuungszeit wieder endet.

So haftet der Träger der Einrichtung dafür, dass innerhalb der von ihm mitgeteilten sowie mit den Eltern vereinbarten Betreuungszeiten eine Aufsichtsführung gewährleistet ist. Wenn Eltern ihre Kinder aus irgendwelchen Gründen vor Beginn dieser Zeiten zur Einrichtung bringen und sich dann entfernen, wird noch keine Aufsichtspflicht übertragen, sie entsteht dann aber mit Beginn der täglichen Betreuungszeiten. Es sollte daher einerseits vereinbart werden, dass die Aufsichtspflicht der Einrichtung erst dann beginnt, wenn die Kinder an den/die zuständige Gruppenleiter/in übergeben wird. Ferner ist ein „Notfallplan“ für den Fall einzurichten, wenn Mitarbeiter plötzlich erkranken bzw. aus sonstigen Gründen die Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Andererseits endet die Aufsichtspflicht aber nicht automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit, wenn die Eltern ihre Kinder nicht rechtzeitig abholen. In diesem Fall ist eine Fortsetzung der Beaufsichtigung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Kindes an seine Eltern zu gewährleisten.

Auch hier noch ein Hinweis: Das Bringen bzw. Abholen von Kindern durch andere Personen (Großeltern, ältere Geschwister, Eltern anderer Besucher der Einrichtung etc.) ist selbstverständlich möglich. Die Einrichtung sollte sich derartige Verabredungen aber schriftlich von den Sorgeberechtigten bestätigen lassen.

Schneeballschlacht: Auf sie mit Gebrüll ….

Sicherlich wird nach dem ersten Schneefall nur kurze Zeit vergehen, bis sich die Kinder in einer wilden Schneeballschlacht wieder finden. Wer jedoch schon einmal einen harten Schneeball, evtl. vermengt mit gefrorenen Schnee- oder Eisstücken in das Gesicht bekommen hat, wird bestätigen, dass der Spaß auch seine Grenzen hat. Nachdem es bei Schneeballschlachten einerseits meist nur eine Frage der Zeit ist und letztlich vom Zufall abhängt, welches Kind einen Schneeball in das Gesicht bekommt, andererseits auch nicht alle Eltern derartige Schadensfälle ungerührt hinnehmen, sind ausufernde und komplett unbeaufsichtigte Schneeballschlachten zwischen den Kindern zu vermeiden. Vielleicht ist es für die Kinder genauso reizvoll, mit den Schneebällen auf andere interessante Ziele zu werfen oder aber eine Schneeballschlacht gegen die Betreuer/innen zu machen. Damit dürfte das Verletzungsrisiko schon weitgehend minimiert sein.

Die Kleidung der Kinder: Nass und kalt oder trocken und warm?

Ein ganz besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Kleidung der Kinder legen.

Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht haftet der Träger einer Einrichtung und die für die Betreuung eingeteilten Mitarbeiter/innen auch dafür, dass die Kinder witterungsbedingt keine gesundheitlichen Schäden davontragen, etwa in Folge von durchnässter Kleidung, nasser Haare, frierender Hände und Füße etc.

Im Bedarfsfall sind den Eltern – die alleine gelegentlich nicht die erforderliche Sensibilität aufbringen – Hinweise zu geben, welche Kleidung für die Kinder im Winter, insbesondere für das Spielen im Außenbereich erforderlich ist. Es hat sich bewährt, wenn während der nassen und kalten Jahreszeiten für jedes Kinder trockene Wechselkleidung bzw. Ersatzhandschuhe und eine Mütze in der Einrichtung vorhanden sind. Das setzt natürlich voraus, dass die Trockenheit der Kleidung von den Betreuer/innen auch regelmäßig überprüft wird. Hilfreich ist es, wenn in einem gesonderten Trockenraum nasse Kleidungsstücke sowie Schuhe getrocknet werden können.

Vielleicht ist es auch möglich, dass Sie den Kindern – wenn sie von einem anstrengenden „Außeneinsatz“ durchgefroren in die Einrichtung zurück kommen, warme Gertränke zur Verfügung stellen können.

Aufsichtspflicht bei Ferien- und Freizeitangeboten außerhalb der Einrichtung

Richtigen „Spaß“ macht der Winter den Kindern wohl erst, wenn die ganze Gruppe zum gemeinsamen Skifahren, Schlittenfahren, Rodeln, Schlittschuhfahren etc. geht. Hierfür möchte ich nachfolgend einige Tipps geben, die mithelfen können, die Gefahr derartiger Aktivitäten zu reduzieren.

1. Skifahren: Bergab geht’s von alleine ….

Bereits bei der Planung einer ein- oder mehrtägigen Skifreizeit können spätere Probleme der Aufsichtsführung reduziert werden. So sind kleinere Skigebiete, in denen von jedem Lift aus der abendliche Sammelplatz einfach erreicht werden kann, überschaubarer und erlauben es auch eher, die Kinder für einen gewissen Zeitraum alleine fahren zu lassen, als dies in weitläufigen Skigebieten der Fall ist. Gerade bei Skischaukeln über mehrere Täler ist es nicht immer leicht, die Orientierung zu behalten und insbesondere abzuschätzen, wie lange es dauert, wieder zum Ausgangspunkt zurück zu “lifteln“. Auch bei Verletzung oder Ermüdung eines Kindes ist es in kleineren Skigebieten einfacher, den Gruppenteilnehmer zum Bus bzw. zur Unterkunft zurück zu bringen.

Die Unterkunft

Bei der Auswahl der Unterkunft ist eine möglichst große Nähe zu den Liften von großem Vorteil, v. a., dann, wenn – was bei kleineren Kindern durchaus sinnvoll sein kann – mittags in das Haus zurückgekehrt wird. Falls abzusehen oder gar geplant ist, dass einzelne Kinder später mit dem Skifahren beginnen oder früher damit aufhören werden, ist es (fast) unerläßlich, dass in der Unterkunft eine Person für die vorübergehende Betreuung zur Verfügung steht. Auch wenn einzelne Teilnehmer im Krankheitsfall in der Unterkunft zurückgelassen werden sollen, ist die Möglichkeit einer Übertragung der Aufsichtsführung an Hauspersonal hilfreich. Eine übersichtliche, kleinere Unterkunft, in der die Gruppe der einzige Beleger ist, erleichtert die Aufsichtsführung deutlich, ebenso wie ein verkehrssicheres Umfeld der Unterkunft. Diese sollte daher nicht unbedingt an einer viel befahrenen Durchgangsstraße liegen. Ein Bauernhof birgt zwar für die Kinder große Reize, führt aber wegen der zusätzlichen Gefahren, die von den Tieren, Stallanlagen und Maschinen ausgehen, ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und verlangt daher eine gesteigerte Aufsichtsführung.

Das Skigebiet

Idealerweise ist den Betreuern das Skigebiet aus eigener Erfahrung bekannt; wenn nicht, so haben sich diese bereits vorab durch den Pistenplan einen ersten Überblick zu verschaffen. An den Skifahrtagen selbst sind Erkundigungen zum Pistenzustand einzuholen, neben der Schwierigkeitsbewertung betrifft dies v. a. vereiste bzw. apere Stellen oder aber lawinengefährdete Bereiche. Es hat sich darüber hinaus bewährt, dass alle Teilnehmer einen Pistenplan mit sich führen, auf dem – wenn ein unbeaufsichtigtes, freies Skifahren erlaubt ist – die Treffpunkte mittags sowie abends gekennzeichnet sind. Ebenfalls kann ein Zettel mit dem Namen, der Adresse sowie der Telefonnummer der Unterkunft hilfreich sein, wenn der betreffende Teilnehmer im Skigebiet verloren geht.

In erster Linie ist natürlich auf den Schwierigkeitsgrad der Pisten in Abhängigkeit des skifahrerischen Könnens der Kinder sowie insbesondere auch auf die Schwierigkeit der Talabfahrt zu achten. Ideal wäre es, ein zentrales „Basislager“ im Skigebiet für alle auftretenden Probleme zu haben, etwa eine Hütte oder ein Restaurant, in dem ein Kind auch einmal für eine kurze Dauer zum „Aufwärmen“ zurück gelassen werden kann.

Falls ein freies Skifahren gestattet ist, ist mit den Teilnehmern zu Beginn eines jeden Skitages abzuklären, in welchem Bereich des Skigebietes, also an welchen einzelnen Liften und auf welchen Abfahrten (Schwierigkeitsgrade !) gefahren werden darf. Dies muss von den Betreuer/innen aus stichprobenartig überprüft werden. Empfohlen hat es sich, am Beginn des ersten Skifahrtages den für das freie Skifahren erlauben Bereich mit der Gruppe abzufahren, um den Kindern auch einen eigenen Eindruck der Grenzen ihres „Spielfeldes“ zu verschaffen. Den Teilnehmern ist dann eine Möglichkeit zu benennen, mit der sie in Unglücksfällen unverzüglich mit den Betreuer/innen Kontakt aufnehmen können, wenn möglich die Mobilnummer der betreffenden Person, ansonsten eine feste Anlaufstation, die dann aber auch immer besetzt sein muß. Im Zweifelsfall ist vorher abzuklären, ob innerhalb des Skigebietes eine ausreichende Empfangsmöglichkeit für die Mobiltelefone besteht. Ferner sollten die Teilnehmer, die nicht mehr außerhalb der Gruppe Skifahren wollen, jederzeit die Möglichkeit haben, wieder zur betreuten Gruppe zu stoßen, hierfür sind regelmäßige Treffpunkte an vorher besichtigten Stellen zu vereinbaren.

FIS-Regeln: Rechts vor Links oder wer hat hier Vorfahrt?

Den Gruppenteilnehmern sind die FIS-Regeln zum Verhalten auf der Piste zu erläutern. Diese sind im Normalfall an den einzelnen Liftstationen auf großen Plakaten angeschlagen, idealerweise können sie den Teilnehmern in ausgedruckter Form mitgegeben werden (www.sportunterricht.de/ski/regeln.html; http://www.fis-ski.com) Zur Vermeidung von Verletzungen durch Überbeanspruchung von Muskel- und Bandapparat sind am Beginn eines jeden Skitages sowie nach längeren Pausen, ggf. auch nach längeren Liftfahrten bei kalter Witterung, Aufwärmübungen durchzuführen.

Beim betreuten Skifahren, v.a. bei Anfängern, empfiehlt es sich, die Einhaltung der einzelnen FIS-Regeln, insbesondere das Verhalten beim Losfahren auf bzw. beim Einfahren in eine Piste, in konkreten Situationen zu üben. Den Gruppenteilnehmern sind die Gefahren der unterschiedlichen Pistenformen (Steilhang, Ziehweg, Engstelle, Kuppe etc.) zu verdeutlichen. Hieraus folgt die Wahl der Fahrgeschwindigkeit in Abhängigkeit der jeweiligen Pistenformen, vom eigenen Fahrkönnen sowie von der Belegung des jeweiligen Pistenbereiches. Es sind klare Anweisungen für das Verhalten auf der Piste zu geben, insbesondere, wer im Einzelfall vorne wegfährt, was geschehen soll, wenn ein Teilnehmer stürzt, aus dem (Schlepp)Lift fällt, die Gruppe verliert etc.

Werden die befahrenen Pisten vom Betreuer/in ausgewählt, ist eine ständige Rückkopplung an die körperliche Verfassung der Teilnehmer erforderlich, um eine Überforderung und Übermüdung, die von den Kindern meistens zu spät oder gar nicht erkannt wird bzw. zugegeben wird, zu vermeiden. Insbesondere ist eindringlich auf das erhöhte Verletzungsrisiko in den Nachmittagsstunden hinzuweisen, wenn einerseits die Teilnehmer übermüdet und unkonzentriert werden, andererseits die Pistenqualität nachlässt. Ein freies Skifahren sollte daher am Nachmittag nur noch für technisch gute und konditionsstarke Kinder in Erwägung gezogen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, statt einer quälenden und gefährlichen Talabfahrt die Rückkehr mit dem Lift anzubieten.

Ski, Schuhe, Stöcke: Alles in Ordnung?

Im Rahmen der Aufsichtsführung obliegt den Betreuer/rinnen die Kontrolle und Überwachung der Ausrüstung der Teilnehmer. Am Besten ist es, wenn die Eltern bereits in einem Rundschreiben vorab auf die einzelnen Anforderungen (richtige Einstellung der Bindung, empfehlenswerte Kleidung) hingewiesen werden, da es den Betreuer/innen nicht gestattet ist, selbst Einstellungen an Skiern und Bindung vorzunehmen, ggf. muss hierfür ein Sportgeschäft vor Ort aufgesucht werden.

Nicht nur bei kleineren Kindern und Anfängern kommt das Tragen eines Schutzhelmes auch aus Sicherheitsgründen immer mehr „in Mode“, es sollte vielmehr zur Vermeidung von – oft schwerwiegenden – Kopfverletzungen gerade für diesen Personenkreis zur Regel werden. So ist in Italien seit dem 1.1.2005 für Kinder bis 14 Jahren das Tragen eines Skihelmes gesetzliche Pflicht und es ist wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht mit der Frage befassen muss, ob ein Betreuer oder Skilehrer für eine Kopfverletzung haftet, die sich ein unbehelmtes Kind während seiner Aufsichtsführung zugezogen hat.

Alle Mann zu mir: die sinnvolle Gruppengröße

Im Sinne einer vernünftigen Aufsichtsführung bewährt hat sich eine Gruppengröße von nicht mehr als 10 bis max. 12 Teilnehmern, wobei auf ein möglichst gleichmäßiges skifahrerisches Können zu achten ist. Muss sich der/die Betreuer/in um einen einzelnen Teilnehmer kümmern, z.B. weil dieser verletzt wurde oder verloren gegangen ist, sollte die Möglichkeit bestehen, mit einem anderen Betreuer Kontakt aufzunehmen und diesem die restliche Gruppe vorübergehend anzuvertrauen. In Ausnahmefällen ist es möglich, die Gruppe für einen bestimmten Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen; allerdings nur dann, wenn den Teilnehmern vorher genaue Verhaltenshinweise für eine solche Situation gegeben wurden und absehbar ist, dass diese auch befolgt werden.

Was müssen die Betreuer/innen können?

An die individuellen Fähigkeiten der Betreuer/innen werden im Rahmen der Aufsichtsführung beim Skifahren besondere Anforderungen gestellt, dies auch dann, wenn keine Skifahrausbildung (Skikurse) stattfinden soll. Voraussetzung ist in jedem Fall ein sicheres skifahrerisches Können in allen Geländeformen und bei allen Pistenzuständen; keinesfalls sollte der Betreuer hierbei an seine Grenzen kommen. Hilfreich im Falle der Kontaktaufnahme bzw. Alarmierung von Rettungskräften etc. sind Kenntnisse der jeweiligen Landessprache.

Aufsichtspersonen – übrigens nicht nur bei Winterfreizeiten – sind vom Träger der Einrichtung in Erster Hilfe auszubilden; diese Kenntnisse sind auch regelmäßig, nach derzeitigem Verständnis spätestens nach drei Jahren, aufzufrischen. Die Betreuer sollen über die Notrufmöglichkeiten im Skigebiet und die Standorte der Bergwacht bzw. eines Rettungsdienstes informiert sein und Verbandsmaterial für notwendige Erste Hilfe mit sich führen. Ferner sollen sie ersatzweise eine Mütze sowie Handschuhe mit sich führen, um Kinder, die diese Gegenstände vergessen bzw. verloren haben, kurzfristig auszuhelfen. Gleiches gilt für die Gewährleistung eines ausreichenden Sonnenschutzes (Kappen, Sonnencreme) infolge einer schneebedingt verstärkten Sonneneinwirkung; natürlich ist auch darauf zu achten, dass sich die Teilnehmer regelmäßig eincremen.

Die Kenntnisse des lokalen Wetterberichtes kann bei der Einschätzung mithelfen, ob infolge schlechter Witterungsvoraussetzungen den Teilnehmern evtl. nur eine kurze Zeit zum Skifahren zur Verfügung gestellt und/oder der freie Bereich innerhalb des Skigebietes eingeschränkt werden muss. Noch in der Unterkunft ist die Ausrüstung der Kinder auf Vollzähligkeit zu kontrollieren. Es ist in jedem Fall zu vermeiden, dass
z.B. mit Jeans bzw. ohne Handschuhe und Mütze/Sonnenschutz gefahren wird.

Skifahren ist anstrengend!

Sofern mehrere Skitage geplant sind, ist das Abendprogramm sowie die Nachtruhe so zu gestalten, dass eine zu rasche Ermüdung der Teilnehmer während des Skifahrens ausgeschlossen ist. Wenn sich herausstellen sollte, dass Ursache für einen folgeschweren Sturz etwa eine wegen des sonstigen Programms (Nachtwanderung, späte Nachtruhe) vorhersehbare Ermüdung des Teilnehmers ist, kann sich ein Haftungsrisiko für den/die Betreuer/in ergeben.

Ist das irgendwo geregelt?

Wie in fast allen Bereichen der Aufsichtspflicht sind auch die Anforderungen beim Skifahren nicht verbindlich geregelt.

Ergänzend kann aber auf die Bestimmungen der Kultusministerien für die Durchführung von Schulskikursen (in Bayern: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultur vom 21.11.2002 über http://www.km.bayern.de  -> Schule -> Recht -> Bekanntmachungen) verwiesen werden.

Eine sehr hilfreiche Publikation ist auch das Skript „Wintersport“ der Landesunfallkasse Hamburg (www.luk.de), das die Anforderungen an Schulskikurse erläutert, allerdings eher mit dem Schwerpunkt der Technikschulung.

Schlittenfahren: Aus der Bahn …

Rodelunfälle belegen in der Unfallstatistik der Wintersportarten Platz drei hinter Schifahren und Snowboarden, aber die hierbei davon getragenen Verletzungen sind meist besonders dramatisch.

Die Anforderungen, wie sie im Rahmen der Erörterung der Verkehrssicherungspflicht dargestellt wurden, gelten sinngemäß auch hier. So ist schon bei der Wahl des Schlittenhanges darauf zu achten, dass dieser einen ausreichend langen und v. a. hindernisfreien oder abgesicherten Ablauf besitzt. Zur Vermeidung von schwereren Verletzungen bei Stürzen sollte der Hang nicht eisig sein, auch sollte der Untergrund nicht bereits heraus schauen.

Den Teilnehmern sollten Hinweise gegeben werden, wie sie sich beim Rodeln zu verhalten haben, also was die Beachtung des Fahrbereiches vor dem Losfahren anbelangt, das Durchführen einer Notbremsung, das Lenken, insbesondere auch das sichere Wiederaufsteigen auf den Rodelhügel. Letzteres sollte an der Seite geschehen und nicht mitten am Hang. Wer dennoch stürzt, sollte die Bahn so schnell wie möglich räumen, um nicht von nachkommenden Rodlern überfahren zu werden.

Ein gepolsterter Skianzug, feste Stiefel und dicke Handschuhe schützen vor
der Kälte und vor Verletzungen.

Zur Vermeidung vorhersehbarerer Kollisionen und Verletzungen soll das Rodeln allzu vieler Personen auf einem Schlitten sowie das Bilden von Schlangen vermieden werden. Im Knöchelbereich ausreichend stabiles Schuhwerk mit gutem Profil erleichtert zudem das Lenken des Schlittens. Bei kleineren Kindern kann es sinnvoll sein, das Schlittenfahren nur mit Helm – wenn kein Skihelm verfügbar ist, reicht hierfür notfalls auch ein Fahrradhelm aus – zu gestatten. Gefährlich ist es, auf dem Bauch liegend den Berg hinuntersausen, besser ist eine aufrechte Sitzposition. So kann das Kind besser bremsen und reduziert das Risiko einer Kopfverletzung.

Zwar außergewöhnlich und besonders lustig, aber auch besonders gefährlich ist das Herabrutschen eines Hanges mit aufgeblasenen Autoreifen. Diese sind kaum manövrierbar, gleiten meist deutlich weiter als Schlitten und verleiten oft auch dazu, dass sich mehrere Kinder darauf den Hang herabstürzen.

Besondere Sorgfalt ist beim Rodeln über Schanzen angebracht, da ein unkontrollierter Aufprall zu Stürzen mit hoher Geschwindigkeit und zu heftigen Verletzungen führen kann.

Beim Rodeln auf längeren Rodelpisten empfiehlt es sich, zunächst vorab genaue Informationen über den Zustand der Rodelbahn einzuholen, etwa durch eine telefonische Nachfrage beim Bahnbetreiber, dem Betreiber eines dazugehörenden Skigebietes oder eines anliegenden Gasthauses bzw. im Internet (www.rodelfuehrer.de).

Bereits beim Aufstieg ist darauf zu achten, dass die Gruppenteilnehmer nicht von entgegenkommenden Rodlern erfasst werden, auch sollte man sich Gefahrenstellen wie z.B. enge Kurven, vereiste Passagen schon vorab einprägen.

Beim Herunterfahren empfiehlt es sich meist, dass ein Betreuer vorab fährt und nicht überholt werden darf, so dass längere „Rennen“ mit hohen Gescheindigkeiten und Rempeleien ausgeschlossen sind. Auch sollte nie die gesamte Rodelbahn in einem Stück befahren werden, sondern ausreichend Pausen zum Erholen, insbesondere vor gefährlicheren Streckenabschnitten, etwa Steilstücken und vereisten Passagen eingelegt werden. Wenn aus Sicht des Betreuers ein gefahrfreies Befahren einer Passage nicht möglich ist, ist dieses Stück zu Fuß am Rand (in Kurven meist innen oder außen außerhalb der Begrenzung) zu begehen.

Vorsicht ist geboten auf verschneiten Straßen, auf denen zugleich Pkw-Verkehr stattfindet. Diese sollen nur in Ausnahmefällen befahren werden und verlangen eine deutlich erhöhte Risikoabwägung. Hier muss in jedem Fall ein Betreuer die Spitze bilden und hat seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ihm und den nachfolgenden Rodlern seiner Gruppe innerhalb des überschaubaren Streckenteiles ein vollständiges Abbremsen möglich ist. Ausreichend lange Abstände zwischen den einzelnen Rodlern sind hier ganz besonders wichtig.

Beliebt ist bei Kindern auch das sog. Tütenrutschen, was allerdings in nur wenigen Fällen ohne größere Risiken möglich ist, meist sorgt ein harter Untergrund für sehr ruppigen Bodenkontakt bei gleichzeitiger weitgehender Unlenkbarkeit eines solchen Gefährtes.

Schlittschuhfahren: Vorsicht Eis!

So wie Kinder im Sommer magisch vom Wasser angezogen werden, so verhält es sich im Winter mit dem Eis. Egal, ob mit Schlittschuhen oder ohne, zum Herumrutschen oder Eishockeyspielen, eine zugefrorene Eisfläche übt immer einen besonderen Reiz aus und wohl nicht selten gehört ein Ausflug dorthin zum Pflichtprogramm Ihrer Einrichtung.
Ist ein Gewässer nicht ausdrücklich zur Benutzung frei gegeben ist oder haben Sie Zweifel: Fragen Sie bei der zuständigen Gemeinde oder Behörde (Wasserwirtschaftsamt) nach, ob das Eis schon trägt. Wenn Hinweisschilder das Betreten der Eisfläche verbieten, sollte das – egal, ob sich andere Besucher dort aufhalten – nicht ignoriert werden. Im Schadensfall würde das als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden mit gravierenden Folgen für Ihre eigene Haftung.

Ein See soll im Normalfall erst betreten werden, wenn das Eis mindestens 15 cm dick ist, bei fließenden Gewässern muss es mindestens 20 cm dick sein. Vorsicht unter Brücken und an den Stellen, an denen Bäche in den See einmünden.

Weisen Sie die Kinder darauf hin, dass sie einen ausreichenden Abstand zu den ungefrorenen Bereichen des Gewässers halten sollen, dass sie die Eisfläche sofort verlassen müssen, wenn das Eis knackt und dass sie sich, wenn sie konkret einzubrechen drohen, sich flach hinlegen und auf dem Bauch rutschend zum Ufer zurückkehren sollen.
Ähnlich zu den Baderegeln gibt es sog. „Eisregeln“ (www.dlrg.de/Eisregeln.37722.0.html), in denen das sinnvolle Verhalten auf Eisflächen zusammengefasst ist.

Und jetzt?

Hoffentlich haben Sie sich beim Lesen dieses Artikels nicht dazu entschlossen, die Einrichtung mit den Kindern erst dann wieder zu verlassen, wenn der letzte Schnee geschmolzen und der letzte See in Ihrer Umgebung abgetaut ist.

Ein solches überängstliches Verhalten ist weder im Sinne der allgemein geforderten Erziehung der Kinder zu eigenverantwortlichen Menschen, noch fördert es deren Fähigkeit, Gefahren mit steigendem Alter immer mehr selbst zu erkennen und danach zu handeln. Hinzu kommt, dass es sich bei den beschriebenen Aktivitäten, die Sie im Winter mit den Kindern unternehmen können, nicht von vorneherein um unbeherrschbare Verhaltensweisen handelt, sondern um solche, die im Regelfall auch die Eltern mit den Kindern gemeinsam unternehmen und von denen daher im Regelfall die Eltern die Gefahren kennen. Letztlich wissen auch die Gerichte, dass man beim Skifahren, beim Rodeln oder beim Schlittschuhfahren stürzen und sich verletzten kann, dass dies aber in den allermeisten Fällen nicht die Folge einer Verletzung von Sorgfaltspflichten der Träger von Einrichtungen oder von Aufsichtspersonen ist, sondern die Verwirklichung eines allgemeinen (Lebens)Risikos, das einer solchen sportlichen Betätigung immanent ist und für das daher auch meist keine fremde Haftung besteht.

Wer die hier vorgestellten – zumeist ohnehin altbekannten – Verhaltensweisen beherzigt, wird kaum je in einen haftungsrelevanten Bereich kommen und dann auch mit gutem Gewissen das tun können, was für die Kinder selbstverständlich ist:  Spaß am Winter haben.


… gegen Mitternacht sind wir wieder zurück! Aufsichtspflicht beim Babysitting

January 19, 2010

Die meisten Eltern brauchen früher oder später einen Babysitter, sei es aus beruflichen Gründen beim Wiedereinstieg nach der Babypause oder auch einfach nur, um nach längerer Zeit wieder einen gemeinsamen Abend verbringen zu können. Doch es fällt vielen Eltern schwer, ihr Kind in fremde Hände zu geben.

Babysitten bedeutet rechtlich die Übernahme der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich sind zwar die Eltern zur Aufsicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet, sie können allerdings die Aufsichtspflicht vorübergehend auf andere Personen, z.B. einen Babysitter, übertragen. Sie müssen hierfür allerdings eine geeignete Person auswählen und auch sonst muss auf beiden Seiten vieles beachtet werden, damit es nicht zu falschen Erwartungen, Mißverständnissen oder gar rechtlichen Nachteilen kommt.

Das Wichtigste zur Aufsichtspflicht:

Jede Person, die ihre Dienste als Babysitter zur Verfügung stellt, wird wissen, dass sie während dieser Zeit das anvertraute Kind zu beaufsichtigen hat und als Folge hiervon für Schäden verantwortlich sein kann, die das Kind erleidet oder aber selbst verursacht. Trotzdem bestehen häufig Unsicherheiten auf beiden Seiten, weil einerseits nicht klar ist, wie und unter welchen Umständen die Aufsichtspflicht übertragen wird, welche Verpflichtungen sich daraus konkret ergeben und wann letztlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, infolge der ein Babysitter für Schäden haften kann.

Es stellt sich nämlich bereits die Frage, wie die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht auf andere Personen übertragen können. Allein die tatsächliche Übernahme der Aufsicht, also das kommentarlose Überlassen des Kindes in fremde Obhut, genügt keinesfalls, vielmehr ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ein solcher Vertrag über die Übertragung der elterlichen Aufsichtspflicht kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei aber dringend empfohlen wird, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren, um den Übergang der Aufsichtspflicht im Zweifel beweisen zu können.

Falls der Babysitter – was oft vorkommen wird – selbst noch minderjährig ist, muss sichergestellt sein, dass die Eltern des Babysitters vorab nachweisbar ihre Einwilligung mit dieser Tätigkeit erklären, was meist in einer schriftlichen Erklärung erfolgt. Hintergrund dieser wichtigen Formalie ist der Umstand, dass nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB

§ 107 BGB, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 108 BGB, Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

Minderjährige können rechtliche Verpflichtungen wie z.B. die Übernahme von Aufsichtspflicht nur dann wirksam eingehen, wenn sie hierfür entweder die (vorherige) Einwilligung oder die (nachträgliche) Zustimmung ihrer eigenen gesetzlichen Vertreter haben. Wird diese nicht erteilt, ist der Vertragsschluß zwischen Eltern und Babysitter unwirksam und – dies ist die bedeutsame Konsequenz – es wurde keine Aufsichtspflicht übertragen; der Babysitter kann also auch nicht für Schäden wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht werden.

Sofern die Eltern ihren Babysitter aus einer der mittlerweile zahlreichen Datenbanken auswählen (hierzu unten mehr), ist die Einwilligung der Eltern in aller Regel beim Vermittler hinterlegt; in jedem Fall lohnt sich hierzu aber eine Nachfrage. Kommt der Babysitter dagegen aus dem eigenen Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft, müssen sich die Kin-deseltern selbst vergewissern, dass die Eltern des Babysitters über die Tätigkeit ihres Kindes Bescheid wissen und dieser auch zustimmen.

Von der beschriebenen vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht ist die bloße Aufsicht aus Gefälligkeit zu unterscheiden, bei der sich der Übernehmende gerade nicht rechtlich binden will und bei der sich daher auch keine Haftungsansprüche wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht denkbar sind.

Ob eine stillschweigende vertragliche Vereinbarung oder eine bloße Gefälligkeit vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist bisweilen schwer zu unterscheiden. Eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn Kinder für längere Zeit und mit weitreichender Einwirkungsmöglichkeit in fremde Obhut gegeben werden (BGH in NJW 1968, 1874), dies im Gegensatz zu einem nur kurz-fristigen Aufpassen. Diese abstrakten Kriterien werden von der Rechtsprechung dann auf den konkreten Einzelfall angewendet, wodurch eine komplizierte Einzelfallrechtsprechung entstanden ist, die wenig Verlässlichkeit bietet. Es wurde beispielsweise entschieden, dass keine stillschweigende Übernahme der Aufsichtspflicht besteht, wenn Eltern die ge-genseitigen Besuche ihrer Kinder in der Wohnung erlauben, ohne dass diese im einzelnen zwischen den Eltern terminlich abgestimmt werden. Dagegen soll bei der Einladung von Kindern zu einer Geburtstagsfeier des eigenen Kindes ein Angebot der Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vorliegen (OLG Celle in NJW-RR 1987, 1384).

Auf die Situation des Babysitting übertragen bedeutet dies, dass die Bitte einer Mutter an ein Mädchen aus der Nachbarschaft, ob dieses „einmal kurz auf den Kinderwagen aufpassen kann“, während die Mutter in ein Geschäft zum Einkaufen geht, keinesfalls zur Übertragung von Aufsichtspflicht führt, auch dann nicht, wenn die Mutter des Mädchens dies weiß. Je mehr solche Dienste dagegen im Voraus verabredet werden, wenn ein festes Honorar bezahlt wird, wenn die Eltern miteinander Kontakt aufnehmen, wenn es um eine längere Beaufsichtigung in der Wohnung geht, desto eher wird keine bloße Gefälligkeit mir vorliegen, sondern eine vertragliche Übernahme.

Schwer zu bestimmen ist auch der Umfang der Aufsichtspflicht. Einigkeit besteht darüber, dass der Umfang der Aufsichtspflicht grundsätzlich abhängt von Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie dem Vorhandensein besonderer Gefahrenquellen in der unmittelbaren Umgebung, z.B. einem brennenden Kaminofen in der Wohnung, einer Straße neben dem Spielplatz oder den sprichwörtlichen „Messer, Gabel, Schere, Licht“ in Reichweite des Kindes.

Bei Kleinkindern gelten deshalb höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht als bei älteren Kindern. So muss ein anderthalbjähriges Kind (nahezu) lückenlos beaufsichtigt werden, während Kindern im Alter von acht bis neun Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet werden kann, der ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (BGH NJW 1984, 2575).

Einen geeigneten Babysitter auswählen

Die Suche nach einem zuverlässigen Babysitter stellt für Eltern nicht nur meist eine große Herausforderung, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung dar. Eltern erfüllen diese Auswahlpflicht, wenn sie eine zuverlässige und gewissenhafte Person mit der Aufsicht betrauen. Als geeignete Personen werden von der Rechtsprechung beispielsweise geistig und körperlich rüstige Großeltern und ältere, umsichtige Kinder angesehen. Wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Aufsichtsperson der Situation nicht hinreichend gewachsen war, wird bei einer weiteren Beauftragung ein Auswahlverschulden der Eltern unterstellt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Rechtsansprüche gegen den Babysitter wegen einer Verletzung dessen Aufsichtspflicht gemindert oder ganz ausgeschlossen sind.

Wer in der eigenen Familie keine zur Kinderbetreuung geeignete Person findet, muss sich auf die schwierige und oftmals langwierige Suche nach einem fremden Babysitter begeben. Der Kontakt zu Babysittern kann gelegentlich über die Kommunen, über örtliche Jugendverbände oder Sozialeinrichtungen (Rotes-Kreuz, Arbeiterwohlfahrt etc.) sowie letztlich auch über mehrere Vermittlungsorganisationen hergestellt werden, welche im Internet umfangreiche Datenbanken mit Babysitterprofilen, teilweise mit Fotos und Bewertungen, anbieten. Außerdem wird den Eltern die Auswahl eines Babysitters durch den sogenannten Babysitterpass oder ähnliche Zertifikate erleichtert, der Jugendliche nach dem Absolvieren eines Kurses als fachlich geschulte Babysitter ausweist.

Hoffentlich gut versichert …

Babysitter müssen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden, weil sie unter den Begriff der „Haushaltshilfe“ fallen. Die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung trägt der Auftraggeber, der die Tätigkeit des Babysitters innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Unfallversicherung (www.unfallkassen.de) melden muss. Die Beiträge sind sehr gering; der Babysitter ist dann gegen Unfallschäden, die er während seiner Tätigkeit erleidet, versichert. Professionelle Vermittler übernehmen diese Anmeldung gelegentlich in Eigenregie, die Kosten hierfür werden dann den Auftraggebern berechnet.

Die private Haftpflichtversicherung des Babysitters bzw. dessen Eltern, wenn der Babysitter noch im gemeinsamen Haushalt lebt, sollte erweitert und speziell für eine „Betreuung im Auftrag“ abgeschlossen werden. Zwar sind Kinder meist bei der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, aber nur für die in dieser Versicherung eingeschlossenen Risiken.

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Viele Eltern wissen nicht, dass sie die Kosten der Kinderbetreuung von der Steuer absetzen können; dadurch entgeht ihnen häufig eine hohe Steuerersparnis. Der Staat ist nunmehr großzügiger hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung” aus dem Jahr 2006 ist die steuerrechtliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten erheblich verbessert worden.

Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener-Ehepaare können pro Jahr für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten der Kinderbetreuung bis maximal 4.000 Euro steuerlich geltend machen. Die Kosten werden bei Angestellten als Werbungskosten berücksichtigt, bei Selbständigen als Betriebsausgaben. Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist oder Alleinerziehende nicht berufstätig sind, können für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Um die Kosten steuerlich geltend zu machen, müssen zwar alle Ausgaben nachgewiesen werden. Ab 1. Januar 2008 müssen Rechnungen für Kinderbetreuungskosten aber nicht mehr mit der Steuererklärung, sondern nur auf Anforderung durch das Finanzamt eingereicht werden. Die Nachweise für die Ausgaben sollten sorgfältig aufbewahrt werden, weil bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt die Kosten nachgewiesen werden müssen.

Wer privat eine fest angestellte Haushaltshilfe (geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob) beschäftigt, die maximal 400 Euro im Monat verdient, muss Arbeitgeberbeiträge in einer pauschalen Höhe von 12 % bezahlen. Davon werden für die Renten- und Krankenversicherung je 5% Abgaben fällig, zuzüglich wird eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % erhoben. Minijobs in Privathaushalten müssen nach dem Haushaltsscheckverfahren ge-meldet werden. Darunter fällt auch die Beschäftigung eines Babysitters, weil nach dem Gesetzeswortlaut eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vorliegt, „wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mit-glieder des privaten Haushalts erledigt wird“.

Was beim Babysitterbesuch zu beachten ist:

  • Eltern sollen dem Babysitter alle wissenswerten Informationen über ihr Kind geben. So ist darauf hinzuweisen, welche Verbote für das Kind gelten und welche Gewohnheiten und Vorlieben das Kind hat. Falls Krankheiten oder Allergien, z.B. gegen besondere Lebensmittel, bestehen, sollten diese unbedingt erwähnt werden. Außerdem sollte der Babysitter mit den Zimmern der Wohnung vertraut sein und es soll ihm erklärt werden, wie die wichtigsten Haushaltsgeräte (Flaschenwärmer, Babyphone, Mikrowelle etc.) bedient werden.
  • Es ist eine ausreichende Übergabezeit einzuplanen. Der Babysitter sollte mindestens fünfzehn Minuten, bevor die Eltern das Haus verlassen, erscheinen, damit man in Ru-he das Notwendige besprechen kann und das Kind nicht von einem raschen und überhasteten „Personalwechsel“ verschreckt wird.
  • Keinesfalls soll das Kind bereits beim ersten Kontakt mit dem Babysitter alleine blei-ben. Bei einem ersten „Kennenlernbesuch“ sollen die Eltern in der Nähe bleiben und beobachten, wie der Babysitter mit dem Kind zurecht kommt.
  • Es kann nie ausgeschlossen werden, dass ein Notfall eintritt. Deshalb sollen die Eltern auf einem Zettel die wichtigsten Notfallnummern hinterlassen. Auch wenn diese selbst – z.B. während eines Konzertbesuches – nicht erreichbar sind, soll der Babysitter im-mer eine Vertrauensperson, die auch das Kind kennt, anrufen können.

Wichtige Fragen des Aufenthaltes des Babysitters sind vorab zu klären, z.B.

  • Gibt es Lebensmittel, die der Babysitter nicht essen darf?
  • Wo darf gegessen und getrunken werden, und wo nicht?
  • Gibt es Räume im Haus, die der Babysitter nicht betreten darf (z.B. Arbeitszimmer, Werkstatt, Schlafzimmer etc.)?
  • Gibt es Dinge bzw. Gegenstände, die der Babysitter nicht benutzen oder berühren darf? (z.B. HiFi-Anlage, Fernseher, Computer, Antiquität etc.)
  • Darf der Betreuer im Internet surfen?
  • Darf der Babysitter rauchen und/oder Alkohol trinken?
  • Darf der Babysitter während seiner Tätigkeit Besuch empfangen?
  • Dem Babysitter ist zu erklären, wie das Telefon, der Anrufbeantworter und – falls not-wendig – auch die Alarmanlage funktioniert.
  • Mit dem Babysitter ist abzuklären, ob dieser das Telefon benutzen darf, ob er Anrufe entgegen nehmen soll und was er den Anrufern mitteilen soll (idealerweise soll niemals gesagt werden, dass man „nur der Babysitter ist“, es empfiehlt sich das Notieren der Telefonnummer des Anrufers und die Zusage eines Rückrufes).
  • Bei dem ersten Betreuungstermin empfiehlt es sich, ein- oder mehrmals zu Hause anzurufen und sich zu vergewissern, ob alles in Ordnung ist.
  • Eltern sollen darauf achten, dass vereinbarte Zeiten auch von ihrer Seite genau eingehalten werden. Wenn etwas dazwischen kommt, soll der Babysitter rechtzeitig informiert werden.
  • Falls der Babysitter spätnachts noch einen längeren Heimweg, ggf. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, hat, ist vorab eine möglichst sichere Heimfahrt zu organisieren; ggf. sind die Kosten für ein Taxi mit in das Budget einzuplanen.

Ohne Moos nichts los: Die Bezahlung

Es gibt verständlicherweise keine festen Vergütungssätze für die Tätigkeit eines Babysitters. Elters sollten beim Aushandeln des Honorars aber immer bedenken, dass sie dem Babysitter mit den Kinder ihr wohl wertvollstes „Gut“ anvertrauen und ihnen diese verantwortungsvolle Tätigkeit daher auch etwas wert sein sollte.

Als grobe Richtwerte kann der Verfasser -aus der eigenen Erfahrung als Vater zweier acht- und zehnjähriger Kinder – folgende Beträge für den Großraum München nennen:

  • junge Babysitter/innen (13/14 Jahre), tagsüber 4-5 €/Std.
  • Jugendliche (15-17 Jahre), tagsüber  5-7 €/Std.
  • Erwachsene (ab 18 Jahren), tagsüber  7-9 €/Std

jeweils für ein Kind. Bei erfahrenen und ausgebildeten Betreuern sind 10-12 €/Std ein Orientierungsrahmen. Nachts erhöhen sich die Beträge gelegentlich um ca. 2 €. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Preis bis auf das 1,5-fache. Besondere Aufgaben mit notwendiger Qualifikation, z.B. wenn zusätzlich schulische Nachhilfe zu leisten ist, oder wenn Fremdsprachenkenntnisse gewünscht werden, sind teurer als einfache Betreuung.

Weiterführende Hinweise und Links:

http://www.babysitter.de
http://www.hallobabysitter.de
http://www.drk.de/familienhilfe/babysitter_drk_suchen.htm
http://www.betreut.de
http://www.babysitterzentrale.de
http://www.studenten-vermittlung.com/babysitting.aspx
http://www.babysitter.de/dtlay1/info_tipp/tipps_infos.htm
http://www.hallobabysitter.de/fuer-eltern/babysitter-leitfaden-fuer-eltern.html
(auf beiden Seiten sehr wertvolle Tipps für Eltern und Babysitter)
http://www.hallobabysitter.de/fuer-babysitter/checkliste.html
(Formular für alle wichtigen Informationen)
http://www.hallobabysitter.de/fuer-eltern/babysitter-versichern.html
(Hinweise zur gesetzlichen Unfallversicherung von Babysittern)
http://www.unfallkassen.de/webcom/show_hhh_anmeldung.php
(Anmeldeformular beim Bundesverband der Unfallkassen)
http://www.minijob-zentrale.de
(Informationen zu Minijobs)

Literaturhinweise:

„Der Babysitter kommt“
Tipps, Ideen, Spiele. Mit einem Erste-Hilfe-ABC
Autorinnen: Marianne Austermann, Gesa Wohlleben,
Kösel Verlag, 1996, 104 Seiten, ISBN-13: 978-3466304110

„Babysitten – Dein erster Job“
Autorin: Mechthild Günster
Heinrich Ellermann Verlag, 2000, ISBN-13: 978-3770731183

„Das Babysitter-Buch“
Autoren: Gisela Floto, Viktor Vogler
Urania Verlag, 1998, 94 Seiten, ISBN-13: 978-3332006452

“Babysitter, Tagesmutter, Krippe …”
Autorin: Verena Sommerfeld
Rowohlt Taschebuch-Verlag 1997, 197 Seiten, ISBN-13: 978-3499602894


„Feste feiern“ in der KiTa: Sommerfeste, Spielfeste, Weihnachtsfeiern

January 19, 2010

Ein Beitrag von RA Stefan Obermeier für die Zeitschrift KiTA

Aufsichtspflicht und Verkehrssicherungspflicht der KiTa bei besonderen Veranstaltungen außerhalb des regulären Betriebs der Einrichtung

Dass dem KiTa-Träger sowie den dort tätigen Mitarbeiterinnen die Aufsichtspflicht für die angemeldeten und anwesenden Kinder während des regulären Betriebs der Einrichtung obliegt, wird von allen Beteiligten – bis auf gelegentliche Grauzonen am Beginn sowie am Ende der täglichen Betreuungszeiten – nicht in Frage gestellt. Missverständnisse und handfeste rechtliche Probleme können sich dagegen bei Veranstaltungen außerhalb des regulären Betriebes ergeben, sei es bei Sommerfesten oder Weihnachtsfeiern für die in der Einrichtung angemeldeten Kinder und deren Familienmitglieder sowie bei offenen Veranstaltungen (Tag-der-offenen-Türe, Informationstag), die sich auch an Interessenten außerhalb der Einrichtung richten.

Bei der Vorbereitung und Durchführung derartiger Veranstaltungen gilt es, Situationen zu vermeiden, bei denen sowohl die Eltern der anwesenden Kinder, als auch der Träger sowie die Mitarbeiter der Einrichtung vom Bestehen der Aufsichtspflicht auf der jeweils anderen Seite ausgehen. Wenn es dann zu Schadensfällen unter Beteiligung von Kindern kommt, entsteht nicht selten Streit darüber, wer für diese Schäden haftet.

Dieser Artikel befasst sich den unterschiedlichen Voraussetzungen des Entstehens von Aufsichtspflicht und Verkehrssicherungspflicht des KiTa-Trägers und dessen Mitarbeiter bei Veranstaltungen außerhalb des regulären Betriebes. Der Autor plädiert für eine klare und praktikable Abgrenzung der Verantwortung der KiTa zu den Verpflichtungen der Eltern der anwesenden Kinder.

Eine Ausgangssituation, wie sie nicht selten vorkommt: (1)

Der Kindergarten „Arche Noah“ veranstaltet auf seinem Gelände sein alljährliches Sommerfest, zu dem alle in der Einrichtung angemeldeten Kinder und deren Eltern durch einen Aushang im Eingangsbereich der Einrichtung und mündlich von den Gruppenleiterinnen eingeladen werden. Wie schon in der Vergangenheit, hat auch in diesem Jahr die Leitung der Einrichtung nichts dagegen, dass einzelne Kinder ihre jüngeren oder älteren Geschwister mitbringen. Während des Sommerfestes finden Musik- und Theateraufführungen statt, bei denen die betreffenden Kinder jeweils von ihren Gruppenleiterinnen betreut werden. Nach dem Ende der jeweiligen Aufführungen gehen die Kinder wieder zu ihren Eltern zurück oder spielen auf dem weitläufigen Gartengelände. Auf diesem gibt es u.a. einen Biergartenbereich, in dem Speisen und Getränke gekauft und verzerrt werden können.

Der 5-jährige Lukas besucht das Sommerfest gemeinsam mit seinen Eltern und seinem 8-jährigen Bruder Bastian, der früher denselben Kindergarten besucht hat. Die Leiterin des Kindergartens heißt in ihrer Begrüßungsansprache die Besucher willkommen, gibt einen kurzen Rückblick auf das vergangene Jahr und wünscht ansonsten allen ein schönes Fest; Ausführungen zur Aufsichtspflicht während der Veranstaltung werden nicht gemacht.

Im Verlauf des Festes kommt es dann zu folgenden Ereignissen:

  1. Als die Gruppe des 5-jährigen Lukas mit einer kleinen Theateraufführung an der Reihe ist, verabschiedet sich das Kind von den Eltern und geht alleine zum vereinbarten Treffpunkt im Gruppenraum. Auf dem Weg dorthin stößt er auf einen Tisch ein Bierglas um, dessen Inhalt sich über das auf dem Tisch liegende Mobiltelefon einer Besucherin ergießt, das dadurch zerstört wird.
  1. Nach der Theateraufführung geht Lukas nicht gleich – wie mit seinen Eltern vorher vereinbart – zu diesen zurück, sondern begibt sich mit seinem älteren Bruder Bastian, der ihn an der Bühne abholt, zu einem auf dem Grundstück stehenden Klettergerüst, bei dem auch schon andere Kinder spielen. Während des Spielens stürzt Bastian durch eigene Unachtsamkeit vom Klettergerüst und trifft mit der Schulter auf einem Betonfundament des Spielgerätes auf, das ca. 10 cm aus der Fläche des ansonsten dort befindlichen Spielsandes herausragt. Bei dem Aufprall bricht sich der Junge das Schlüsselbein.
  1. Lukas will daraufhin zu den Eltern zurück rennen, stolpert dabei aber über einen Gartenschlauch, der für die Wasserversorgung der Getränkespüle am Boden quer über das Gelände gelegt wurde. Zwischen den Tischen und den herumstehenden Besuchern war der Schlauch für das Kind nicht erkennbar. Bei dem Sturz fällt der Junge so unglücklich auf das Gesicht, dass ein Schneidezahn heraus bricht.

Zugegeben, die Situation ist natürlich dramatisch konstruiert und wird sich wie beschrieben in der Praxis kaum ereignen. Allerdings lassen sich hierbei gut die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen und Institutionen sowie die möglichen rechtlichen „Stolperstellen“ herausarbeiten.

„Wenn der Deutsche hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern sieht sich um, wer schadensersatzpflichtig ist.“

So lautet ein Sprichwort aus dem Jahr 1919 von Kurt Tucholsky (1890-1935) der für die damalige Zeit unerwartet deutlich vorhergesehen hat, wohin sich Rechthaberei und Anspruchsdenken in der Gesellschaft in Zukunft noch entwickeln werden. Und in der Tat ist es so, dass – anders als vielleicht noch vor fünfzehn oder zwanzig Jahren – sich fast jede Person, die einen Schaden erleidet, früher oder später die Frage stellt, ob nicht irgendjemand hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Das Reklamieren und Durchsetzen von Schadensersatzansprüchen gehört in begründeten Fällen sicherlich zum guten Recht eines jeden Geschädigten, oftmals wird man aber das Gefühl nicht los, dass es allein dazu dient, das eigene Fehlverhalten zu relativieren und/oder das Geschehen finanziell erträglich zu verarbeiten.

Tatsache ist, dass erheblich bereitwilliger die Gerichte mit der Klärung vermeintlicher Ansprüche befasst werden, als dies noch früher der Fall war. Gefördert wird dies sicherlich auch durch den Umstand, dass die Träger von Einrichtungen – die im Falle der mit einem Rechtsstreit verbundenen negativen Publicity um den Ruf fürchten – deutlich eher bereit sind, auch in zweifelhaften oder gar unbegründeten Fällen kulanzweise Schadensersatz zu leisten.

Es ist somit auch in den geschilderten Fall zu erwarten, dass sich die Eltern der beiden verletzten Kinder und auch die Eigentümerin des beschädigten Handys darüber Gedanken machen, ob Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bestehen und erfolgreich durchgesetzt werden können.

Keine Verbindung: Das zerstörte Mobiltelefon

Das Mobiltelefon der Besucherin wurde zumindest mittelbar durch das Verhalten des 5-jährigen Lukas, der versehentlich das Getränkeglas umgeworfen hat, zerstört.

Lukas haftet für den eingetretenen Schaden jedoch unter keinen Umständen, da nach § 828 Abs. 1 BGB Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, generell für von ihnen verursachte Schäden nicht verantwortlich sind. Aus diesem Grund ist im Übrigen – was oft verkannt wird – eine von den Eltern kleiner Kinder abgeschlossene Haftpflichtversicherung, die grundsätzlich auch das Verhalten der im Hausstand lebenden Kinder mit einschließt, nicht eintrittspflichtig.

Ersatzansprüche der geschädigten Besucherin sind daher nur denkbar unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufsichtspflicht über das Kind Lukas. In Frage käme hier sowohl eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern (nach § 832 Abs. 1 BGB), als auch des KiTa-Trägers (nach § 832 Abs. 2 BGB), da sich der Schaden anlässlich des Sommerfestes ereignete und sich schon der Gedanke aufdrängt, ob nicht eine von beiden Parteien die Aufsichtspflicht über das Kind verletzt hat.

Im Regelfall unterliegen Minderjährige der Aufsicht ihrer Eltern, §§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB. Eine Zuweisung der Aufsichtspflicht an andere Personen bzw. Organisationen kommt nur durch Gesetz oder im Wege der vertraglichen Übernahme in Betracht. Eine gesetzliche Aufsichtspflicht des KiTa-Tägers besteht nicht, insbesondere existieren für die KiTa´s keine den Länderschulgesetzen sowie den Schulordnungen vergleichbare Regelungen. Dies ist auch sinnvoll, da der Besuch von Kindergärten – anders als bei Schulen – eine freiwillige Angelegenheit ist. Sofern im vorliegenden Fall also keine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht durch den KiTa-Träger vorliegt, verbleibt es beim gesetzlichen Normalfall der Aufsichtsführung durch die Eltern.

Eine derartige vertragliche Übernahme könnte in der Aufnahme des Kindes Lukas in den Kindergarten gesehen werden, wobei dann aber fraglich ist, ob sich die Aufsichtspflicht des KiTa-Trägers neben den regelmäßigen täglichen Betreuungszeiten auch auf derartige Sonderveranstaltungen erstreckt. Sofern in der Aufnahmebestätigung die Übernahme der Aufsichtspflicht bei derartigen Veranstaltungen nicht ausdrücklich vereinbart wird, ist aber von einer fraglichen Übernahme nicht auszugehen. Dies deshalb, da der Zeitpunkt solcher Veranstaltungen bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten im Regelfall noch gar nicht feststeht und dort auch – anders als im täglichen Betrieb – die Kinder nicht in ihren Gruppen zusammengefasst und von den eingeteilten Kindergärtnerinnen oder Erzieherinnen betreut werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, da Lukas auf dem Weg zu dem Auftritt seiner Theatergruppe war. An eine Aufsichtspflicht der Gruppenleiterin wäre erst ab dem Zeitpunkt zu denken, ab dem Lukas in den Verantwortungsbereich der Gruppenleiterin kommt, also erst mit dem Erreichen der Bühne bzw. des vereinbarten Treffpunktes der Gruppe vor dem Auftritt. Erst wenn die Gruppenleiterin das Kind wahrgenommen hat, ist sie ja auch in der Lage, es zu beaufsichtigen.

Es verbleibt somit bei der gesetzlichen Aufsichtspflicht der Eltern, allein bei deren Verletzung ist also ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem zerstörten Mobiltelefon denkbar. Frei nach dem Prinzip „Eltern haften für Ihre Kinder“ wird die Eigentümerin des Mobiltelefons sicherlich die Auffassung vertreten, dass die Eltern für den Schaden aufzukommen haben. Oft übersehen wird dabei aber, dass der Satz richtigerweise heißen müsste „Eltern haften für sich selbst“, denn eine Haftung der Eltern kann sich nur wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht über das Kind ergeben. Eine Einstandspflicht der Eltern für all das, was ihre Kinder anstellen, gibt es nicht.

Vorliegend dürfte – um das Ergebnis vorweg zunehmen – die elterliche Aufsichtspflicht nicht verletzt worden sein, denn der Geschehensablauf, der zu dem Schaden führte, wird für die Eltern nicht vorhersehbar gewesen sein. Nur wenn die Eltern damit rechnen mussten, dass Lukas in der unbeaufsichtigten Zeitspanne zwischen dem Verlassen der Eltern und der Ankunft bei der Theatergruppe Schäden anrichten wird, ist ihnen ein Vorwurf zu machen. Dies könnte z. B. dann der Fall sein, wenn das Kind in vielen Situationen zu unüberlegtem und impulsiven Handeln neigt oder aber wenn sich Lukas speziell an diesem Tag als besonders übermütig, unvorsichtig und schwer belehrbar erwiesen hat. Nachdem der Sachverhalt derartige Informationen nicht gibt, ist davon auszugehen, dass in der konkreten Situation für die Eltern Anhaltspunkte für eine strengere Aufsichtsführung – also z.B. einem Begleiten des Kindes bis hin zum Treffpunkt der Theatergruppe – nicht bestanden und somit das Schadensereignis nicht vorhersehbar war.

Fazit: Weder Lukas selbst, noch seine Eltern oder der Träger des Kindergartens haften für den entstandenen Schaden, auf dem die Geschädigte „sitzen bleibt“.

Hinweis: Eine Haftung ergibt sich auch nicht aus der Veranstaltereigenschaft des KiTa-Trägers, da sich in der konkreten Situation kein spezifisches Risiko der Veranstaltung, auf das der Träger des Kindergartens Einfluss gehabt hätte und das mit einfachen Mitteln zu beseitigen gewesen wäre, realisiert hat. Dass Getränkegläser, insbesondere bei Veranstaltungen mit Kindern, umkippen können, dürfte zum vorhersehbaren allgemeinen (Lebens)Risiko einer derartigen Veranstaltung gehören. Jedem Besucher ist es ein Leichtes, gegen dieses Schadensrisiko selbst vorzusorgen, indem er etwa keine wertvollen Gegenstände im Gefahrenbereich vor gefüllten Gläsern liegen lässt.

Das tut weh: Der Sturz auf das Betonfundament

Eine Haftung der Eltern des verunglückten Kindes wegen Verletzung der Aufsichtspflicht kommt nicht in Betracht, da ein solches Schadensereignis kaum vorhersehbar gewesen sein dürfte; lediglich dann, wenn sich die Eltern bereits vorher mit den Kindern bei diesem Klettergerüst aufgehalten, dabei die Gefahrenstelle erkannt haben und damit rechnen mussten, dass die Kinder später erneut dort spielen würden, ließe sich eine andere Auffassung vertreten. Grundsätzlich aber können Eltern auch für Schäden einzustehen haben, die ihr eigenes Kind selbst erleidet, was insbesondere dann relevant werden kann, wenn die Krankenversicherung, die zunächst für die Heilbehandlung aufkommt, eine Erstattung ihrer Aufwendungen verlangt.

Es besteht keine Verpflichtung der Eltern, sich in jedem Fall einen Überblick über das Gelände, auf dem sich ihre Kinder aufhalten und über die dort befindlichen Gefahren zu verschaffen, insbesondere dann nicht, wenn es sich um das Gelände einer Kinder- und Jugendeinrichtung (Kindergarten, Hort, Schule, Jugendzentrum etc.) handelt, da die Eltern hier grundsätzlich auf eine weitgehende Gefahrenfreiheit vertrauen dürfen.

Ebenfalls haftet der Träger des Kindergartens nicht wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht, da er eine solche nicht übernommen hat. Weder besuchte Bastian zum Unfallzeitpunkt den fraglichen Kindergarten, noch existierte eine Vereinbarung zwischen dem Träger des Kindergartens und den Eltern – weder generell, noch im Einzelfall – zur Übernahme der Aufsichtspflicht während des Sommerfestes.

Achtung Falle!

Allerdings kann eine solche Vereinbarung nicht nur schriftlich und mündlich geschlossen werden, sondern auch durch sog. „Schlüssiges Handeln“, also durch ein voneinander unabhängiges Verhalten der Parteien, aus dem nur der Schluss gezogen werden kann, dass der Veranstalter des Sommerfestes die Aufsichtspflicht über die anwesenden Kinder übernehmen möchte und die Eltern dieses Angebot annehmen. Das könnte z.B. dadurch geschehen, dass in die schriftliche Einladung zu der Veranstaltung – etwa auf einem Aushang in der Einrichtung oder einem Handzettel für die Eltern –  eine Formulierung aufgenommen wird, die bei den Adressaten nur den Schluss zulässt, dass die Kinder dort beaufsichtigt werden. Formulierungen wie z.B. „für die pädagogische Betreuung Ihrer Kinder ist gesorgt“ oder „unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter freuen sich, mit Ihren Kindern einen spannenden Nachmittag zu verbringen“ werden bei den Eltern – auch ohne dass dort das Wort Aufsicht erwähnt wird – sicherlich ein erhöhtes Vertrauen in die sichere Durchführung der Veranstaltung wecken und können durchaus als ein vertragliches Angebot zur Übernahme der Aufsichtspflicht interpretiert werden.

Es ist daher ganz besonders darauf zu achten, dass in der Einladung zu einer Veranstaltung außerhalb des regulären Betriebes keinerlei Formulierungen verwendet werden, aus denen die Eltern den Schluss ziehen dürfen, dass ihre Kinder dort von den Mitarbeitern der Einrichtung beaufsichtigt werden.

Zur Klarstellung von Anfang an empfiehlt es sich, diesen Umstand in dem grundlegenden Betreuungsvertrag zu regeln, etwa mit einer Formulierung wie

„Den Sorgeberechtigten ist bewusst, dass der Träger der Einrichtung und dessen Mitarbeiterinnen bei Veranstaltungen außerhalb der regulären täglichen Betreuungszeiten wie z.B. Weihnachtsfeiern, Sommerfesten etc., bei denen die Sorgeberechtigten selbst anwesend sein können, keine Aufsichtspflicht übernimmt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen die Kinder dort im Rahmen ihrer Gruppen an Aufführungen teilnehmen.“

Dagegen haftet im geschilderten Fall der Träger des Kindergartens für den durch den Sturz und die Verletzung des Kindes entstandenen Schaden wegen der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht. Diese verlangt es, eine für die Besucher zugängliche Einrichtung – hier konkret das Klettergerüst – so zu erstellen und zu unterhalten, dass einerseits geltende gesetzliche Vorschriften eingehalten sind sowie andererseits die Einrichtung frei von Mängeln bzw. Defekten ist, deren Existenz und Gefahrenpotential für die Besucher nicht vorhersehbar sind und auf die sie sich nicht einstellen können. Maßstab für die Erkennbarkeit von Gefahrenquellen ist stets der Reifegrad und die Einsichtsfähigkeit der jüngsten in Frage kommenden Besuchergruppe, bei KiTa´s somit im Regelfall Kinder im Alter von 2-3 Jahren. Dabei versteht sich von selbst, dass Kinder dieses Alters nur ganz wenige elementare Gefahrenquellen kennen, zumeist solche, die bei ihnen zu Hause vorkommen und die ihnen von den Eltern frühzeitig vermittelt werden. Auf ein rasches Zurechtfinden in einer zunächst fremden Umgebung darf unter keinen Umständen vertraut werden.

Im fraglichen Fall ragte ein Betonfundament des Klettergerüstes 10 cm über dem Boden hinaus. Dies verstößt gegen die DIN EN 1176, 1177, die für die Errichtung und den Unterhalt von Spielgeräten gelten. Danach muss einerseits unterhalb und in Abhängigkeit von der Gerätehöhe auch seitwärts ab einer Fallhöhe von 1,50 Meter der Fallbereich (definierter Raum, in den Benutzer stürzen können) aus besonders sturzhemmenden Material bestehen, das alle Fundamente um mindestens 20 cm bedecken muss (2). Sofern es sich bei dem gewählten Untergrundmaterial um loses Schüttgut, wie z. B. Sand oder Rindenmulch handelt, ist regelmäßig die Bedeckung zu kontrollieren und ggf. nachzufüllen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in Bereiche an und unterhalb von Spielgeräten v.a. an Leitern, im Auslaufbereich von Rutschen, im Schwungbereich von Schaukeln, an Stangen etc. das Untergrundmaterial sehr schnell „weggespielt“ wird.

Aus diesem Grund fordert die DIN EN 1176, Teil 7 regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen, bei denen derartige Veränderungen festgestellt werden können. Verpflichtend sind mindestens jährliche Hauptuntersuchungen, die von einer besonders fachkundigen Person vorgenommen werden müssen, dann mindestens monatliche Funktionsprüfungen sowie regelmäßig – in Phasen erhöhter Nutzung tägliche – Sichtprüfungen, die auch von einem Mitarbeiter der Einrichtung erledigt werden können (3). Allein ein Unterlassen dieser Untersuchungen wird noch nicht zu einer Haftung für Unfälle führen, allerdings nehmen die Gerichte oftmals an, dass bei regelmäßigen Untersuchungen Mängel schneller festgestellt und behoben werden können. Wären diese Sichtprüfungen, die auch die ausreichende Bedeckung des Bodens umfassen müssen, ordnungsgemäß durchgeführt worden, wäre das Freilegen des betreffenden Betonfundamentes frühzeitig erkannt worden.

Anders als die Erfordernisse einer richtigen Aufsichtsführung, die sich meist nur aufgrund einer Bewertung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie der Vorhersehbarkeit von Schäden sowie der Zumutbarkeit eines bestimmten Handels durch die Aufsichtsperson ergibt, sind die Elemente einer Verkehrssicherung häufig gesetzlich oder durch untergesetzliche Vorschriften wie z.B. die DIN-Normen geregelt. Das hat zwar den Vorteil, dass es verbindliche Regelungen gibt, an die man sich halten kann, allerdings existiert dann aber kein Beurteilungsspielraum für den Träger der Einrichtung, im Einzelfall auch einmal von diesen Regeln abzuweichen. Gerade für die Errichtung und den Unterhalt von Spiel und Sportgeräten existiert eine Fülle von Vorschriften, die zu befolgen sind; darüber hinaus sei nur exemplarisch auf die Erfordernisse des Brandschutzes sowie auf das Verbot hingewiesen, giftige oder gefährliche Pflanzen auf dem Gelände der Einrichtung anzupflanzen (4).

Da Bastian bereits das siebte Lebensjahr vollendet hat, ist möglicherweise an eine Mithaftung über §§ 254, 828 Abs. 3 BGB zu denken. Minderjährige im Alter von sieben bis 18 Jahren trifft an selbst erlittenen Schäden dann ein Mitverschulden, wenn sie bei Entstehung des Schadens die zur Beurteilung der Gefährlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Ob diese Voraussetzung vorgelegen hat, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass das 8-jährige Kind schon über eine solche Erfahrung und Erkenntnisfähigkeit verfügte, dass es die Gefährlichkeit des offenen Fundamentes erkennen konnte.

Hier – nämlich bei der Schaffung von Gefahrenbewusstsein bei den Besuchern der Veranstaltung mit der Folge eines evtl. Mitverschuldens – besteht auch die einzige Möglichkeit des KiTa-Trägers, sein Haftungsrisiko zu reduzieren. So können mit der kinderverständlichen Markierung und Absperrung von Gefahrenquellen sowie mit Durchsagen während der Veranstaltung Warnungen, Verbote und Hinweise aufgestellt werden, die die Aufmerksamkeit auch der jugendlichen Besucher fördern und Grundlage für ein Mitverschulden im Schadensfall sein können.

Fazit: Der Träger des Kindergartens als Verkehrssicherungspflichtiger für das Gelände haftet für den dem Kind und auch dessen Eltern entstandenen Schaden, also für etwaige Heilbehandlungskosten, einen stationären Aufenthalt in der Notfallambulanz eines Krankenhauses und für die Kosten von Medikamenten. Ferner ist an die Zahlung eines Schmerzensgeldes zu denken. Ein Mitverschulden ist nicht ersichtlich.

Eine Zahnlücke mehr: Der Sturz über den Wasserschlauch

Bei der Beurteilung dieser Situation lässt sich gut auf das vorher gesagte zurückgreifen: Als Haftungsgrundlage kommt eine Verletzung von Aufsichtspflicht – durch die Eltern bzw. den Träger des Kindergartens – oder der Verkehrssicherungspflicht durch den Träger des Kindergartens in Frage.

Anders als in den beiden vorliegenden Fällen ist hier aber schon die Abgrenzung der bestehenden Aufsichtspflichten problematisch. Sicherlich waren zunächst, also bis zu dem Zeitpunkt, als der 5-jährige Lukas zu der Theatergruppe stieß, die Eltern für das Kind aufsichtspflichtig. Fraglich ist aber, ob mit dem Eintreffen des Kindes bei der von der Gruppenleiterin geführten Theatergruppe nicht die Aufsichtspflicht auf die Gruppenleiterin überging. Dies könnte mit guten Argumenten bejaht werden, da bei der Aufführung der Theatergruppe wieder die ursprüngliche Gruppenorganisation des Kindergartens, wie sie während der regelmäßigen Kindergartenzeiten existiert, besteht und die Eltern während dieser Zeit von der eigenen Aufsichtsführung komplett ausgeschlossen sind.

Zwar existiert nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine schriftliche oder mündliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Kindergartens und den Eltern, wem zu welchem Zeitpunkt die Aufsichtspflicht obliegt. Nach der Rechtsprechung liegt aber auch ohne eine solche konkrete Vereinbarung eine Übernahme der Aufsichtspflicht vor, wenn in einer Situation „eine weitreichende Obhut von längerer Dauer und weitreichenden Einwirkungsmöglichkeiten“ über den Minderjährigen besteht (5). Eine klare Definition, bei welcher Zeitspanne und welchen sonstigen äußeren Umständen vom Entstehen der Aufsichtspflicht auszugehen ist, existiert nicht. Die Gerichte vermeiden es tunlichst, hier allgemein gültige Maßstäbe aufzustellen, vielmehr wird jeder Einzelfall gesondert bewertet, wobei es mitunter zu stark differierenden Ergebnissen kommen kann. Im geschilderten Fall könnte einerseits argumentiert werden, dass die Aufführung der Theatergruppe nicht sehr lange dauerte und die Eltern ja anwesend waren, andererseits könnte man die Auffassung vertreten, dass die Gruppenleiterin eine bedeutsame Vertrauensstellung einnimmt und die Eltern daher ganz besonders von einer Beaufsichtigung ihrer Kinder während einer zeit, in der sie keinen Zugriff auf ihr Kind haben, ausgehen dürfen.

Wie ein Gericht in der vorliegenden Situation entscheiden würde, ist aus Sicht des Autors ziemlich offen – veröffentlichte Rechtsprechung zu einem solchen Fall existiert nicht – mit einer gewissen Tendenz dazu, beim Eintreffen des kindes bei der Theatergruppe eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Träger des Kindergartens anzunehmen.

Wenn danach vom Bestehen von Aufsichtspflicht auszugehen ist, hängt alles weitere davon ab, ob der Träger des Kindergartens auch zum Zeitpunkt des Schadensfalles noch aufsichtspflichtig war oder ob diese Verpflichtung bereits wieder auf die Eltern zurückgegangen war.

Die Rückübertragung der Aufsichtspflicht richtet sich nach denselben Kriterien wie die Übernahme, nämlich zunächst nach den Vereinbarungen der Beteiligten sowie dann, wenn derartige nicht existieren, danach, wann das Kind wieder in den Verantwortungsbereich der Eltern zurückkehrt. Nach dem Sacherhalt existieren schriftliche bzw. mündliche Vereinbarungen darüber, wer im Zusammenhang mit der Theateraufführung die Aufsicht über die Kinder führt, nicht. Nachdem das Kind zum Schadenszeitpunkt auch noch nicht wieder zu den Eltern zurückgekehrt war, wozu in der Regel das Wahrnehmen des Kindes durch die Eltern und die bewusste Aufnahme in den eigenen Verantwortungsbereich gehört, ist die Aufsichtspflicht beim Träger des Kindergartens verblieben. Dieser hätte dafür sorgen müssen, dass – etwa über eine entsprechende Ansage nach der Theateraufführung – alle Eltern ihre Kinder an der Bühne abgeholt hätten.

Allerdings liegt aus Sicht des Autors keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, da für die Mitarbeiterin der Einrichtung, die die Theatergruppe leitete, das konkrete Schadensereignis – nämlich dass Lukas über den Wasserschlauch stolpert und sich einen Zahn ausschlägt – nicht vorhersehbar gewesen sein dürfte. Die Geschehenskette, die hierzu führte, dürfte sicherlich außerhalb der Lebenserfahrung liegen.

Dagegen ist erneut von einer schadensursächlichen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Träger des Kindergartens auszugehen. Der 5-jährige Lukas ist über einen Wasserschlauch gestolpert, der für ihn nicht erkennbar am Boden zwischen den Tischen verlegt war. Nicht nur für Kinder, denen insoweit eine eher geringe Gefahrenwahrnehmung zu attestieren ist, sondern auch für Erwachsene dürfte es sich dabei um ein nicht vorhersehbares Hindernis handeln, auf das sie sich nicht einstellen mussten. Es ist durch die Rechtsprechung demzufolge auch anerkannt, dass bei öffentlichen Veranstaltungen Rohr- und Kabelleitungen so verlegt werden müssen, dass sie keine Gefahr für die Besucher darstellen. Dies geschieht idealerweise dadurch, dass diese Leitungen nicht im frei zugänglichen Bereich verlegt werden. Wenn dies unumgänglich ist, sind die Leitungen so zu sichern, etwa durch einen Kabelkanal o. ä., dass sie für Besucher nicht zur Stolperfalle werden können; zusätzlich ist auch an einen Warnhinweis, etwa durch eine Durchsage während der Veranstaltung oder eine Markierung zu denken.

Ein Mitverschulden des Kindes, etwa weil Lukas unachtsam zwischen den Tischen hindurch rannte, kommt nicht in Betracht, da nach §§ 254, 828 Abs. 1 BGB Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr keine Verantwortung trifft.

Fazit: Der Träger des Kindergartens haftet für den aus der Verletzung entstandenen Schaden und die damit zusammenhängenden Kosten einer zahn- oder kieferorthopädischen Behandlung sowie für ein evtl. Schmerzensgeld wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht.

Lassen Sie mich, als Ergebnis des vorhergesagten, folgende Tipps formulieren:

  1. Geben Sie schon im Vorfeld – etwa auf dem Einladungsschreiben – den konkreten und unmißverständlichen Hinweis, dass bei derartigen Veranstaltungen eine Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung nicht besteht.
  2. Sofern geplant ist, während der Veranstaltung einzelne Kinder in Gruppen unter Leitung eines Mitarbeiters zusammen zufassen, kann auch ohne entsprechende Vereinbarung Aufsichtspflicht übernommen werden. Es sind dann klare Regelungen dafür zu treffen, wie und wann nach dem Ende der Gruppenaktion die Aufsichtspflicht wieder auf die Eltern zurückgeht. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die Eltern gebeten werden, ihre Kinder bei dem Mitarbeiter abzuholen oder – allerdings mit einem gewissen Risiko – dadurch, dass erklärt wird, dass die Kinder jetzt wieder zu ihren Eltern zurückgeschickt werden und die Eltern dafür Sorge tragen sollen, dass die Kinder rasch wieder bei Ihnen ankommen.
  3. Informieren Sie sich über geltende Sicherheitsvorschriften für die Errichtung und den Unterhalt von Spielgeräten sowie die Einrichtung eines Veranstaltungsgeländes. Legen Sie verbindlich fest, welche Mitarbeiter für die Überwachung der Verkehrssicherheit während der Veranstaltung zuständig sind; legen Sie einer Kontrollanweisung fest, welche konkreten Gefahrenquellen innerhalb der Einrichtung regelmäßig kontrolliert werden müssen und dokumentieren Sie diese Kontrolltätigkeit.
  4. Überprüfen Sie Ihren Versicherungsschutz dahingehend, ob neben dem regelmäßigen Betrieb der Einrichtung auch die Durchführung einzelner Veranstaltungen, bei denen „Kindergarten-Fremde“ Personen teilnehmen können, umfasst ist.

Dann kann der Sommer kommen …

Literaturhinweise:

(1)       Der Fall ist – mit einigen Abwandlungen – dem Urteil des AG München vom 1.7.2005 (www.ag-m.bayern.de/presse) nachempfunden. Dort wurde das Mobiltelefon einer Besucherin von einem umstürzenden Biergartentisch zerstört.

(2)       Sicherheitsbereiche und stoßdämpfende Bodenarten

www.bayerguvv.de/download/uva301_13.pdf

(Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband)

(3)       Sichere Schulen und Kindertageseinrichtungen

http://www.bayerguvv.de/download/uva301_13.pdf

(Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband)

Handlungshilfe Spielplatzkontrolle

http://www.unfallkasse.bremen.de/pdf/hh_spielplatzkontrolle3.pdf

Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen

(4)       Ungiftige kinderfreundliche Pflanzen für Gärten, Spielplätze und Schulen

http://www.gartengestaltung24.de/ungiftige-pflanzen.html

Pflanzenverwendung in Kindergärten

http://www.landwirtschaftskammer.de/verbraucher/service/pflanzenkindergarten.pdf

Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

(5)       Bundesgerichtshof, Urteil vom 2.7.1968, Az.: VI ZR 135/67

(in NJW 1968, 1874)


Zimmerkontrollen

January 13, 2010

Es stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn bei Übernachtungen einer Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Kontrolle  abgestellt wird. Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte es (im vorliegenden Fall) erfordert, daß ein Betreuer die Nacht hindurch in der Unterkunft geblieben wäre, um durch Kontrollen alkoholischen Exzessen vorzubeugen. Das Alkoholverbot, das anfangs den Teilnehmern mündlich erteilt worden ist, reicht hierfür nicht aus. Dazu wären auch im weiteren Verlauf der Nacht noch gelegentliche Kontrollen auf den Zimmern erforderlich gewesen, jedenfalls solange, wie noch nicht allgemeine Ruhe eingekehrt war.
OLG Hamm – 6 U 78/95 – Urteil vom 21.12.95


Mikado

January 13, 2010

Bei dem Spiel „Mikado“ handelt es sich, jedenfalls soweit es von Kindern unter 7 Jahren gespielt wird, insoweit um ein gefährliches Spielzeug, als der normale Spielverlauf dazu führt, dass die als Spielmaterial dienenden spitzen Holzstäbchen ruckartig aus dem aufzulösenden Gemenge der liegenden Stäbchen nach oben herausgeschleudert werden. Aufsichtspflichtige genügen deshalb, wenn sie schon dieses Spiel Kindern in diesem Alter überlassen, ihrer Aufsichtspflicht nur, wenn sie diese nicht nur darauf hinweisen, dass stets ein genügender Abstand zwischen den Gesichtern der Kinder einzuhalten ist, sondern wenn sie auch die Einhaltung dieses Gebots ununterbrochen überwachen. Verliert ein noch nicht ganz 7 Jahre altes Kind bei diesem Spiel praktisch ein Auge (Reduzierung der Sehfähigkeit bei diesem Auge auf 5/50 und Verlust des räumlichen Sehens), so erscheint ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR angemessen.
OLG Nürnberg – 1 U 9/74 – Urteil vom 07.03.75


Kleiderbügel

January 13, 2010

Wird ein 15-Jähriger beim wechselseitigen Werfen mit Kleiderbügeln durch einen 10-Jährigen verletzt, trifft ihn aufgrund seines höheren Alters und der damit verbundenen größeren Einsichtsfähigkeit ein überwiegendes Verschulden (hier 75 %). Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn Eltern eines 10-jährigen Jungen diesen in ihrem Haus unbeaufsichtigt mit einem 15-jährigen Jungen spielen lassen.
OLG Köln – 19 U 19/95 – Urteil vom 27.10.95 8.5.


Kleinfeldtor

January 13, 2010

Ein Jugendbetreuer handelt fahrlässig, wenn er seine ca. 12-jährigen Kinder, mit denen er ein Jugendturnier besucht, alleine auf dem Sportgelände spielen läßt, dabei damit rechnen muß, daß die Kinder erneut ein schon vorher als umfallgefährdet erkanntes Kleinfeld-Tor aufsuchen und wenn eines der Kinder sodann beim Umfallen des Tores erschlagen wird.
AG Dachau – 1 Cs 31 Js 30668/96 – Urteil vom 25.8.97


Ertrunken im Schwimmbad

January 13, 2010

Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn ein zehnjähriger Schüler beim Ferienlager im Nichtschwimmerbecken einen Ertrinkungsunfall erleidet. Gerade der Aufenthalt in einem Ferienlager ohne Anwesenheit der Eltern nur unter Betreuung durch junge Erwachsene soll die Erziehung zur Selbständigkeit in besonderem Maße fördern. Hier genügt es bei einem Schwimmbadbesuch, daß die Betreuer sich an Schwerpunkten aufhalten und freiwillige Gruppen von Kindern um sich scharen, denen sich jedes Kind nach seinem Belieben anschließen kann, auch wenn es hierdurch ermöglicht wird, daß sich einzelne oder mehrere Kinder einer Überwachung und Kontrolle entziehen können. Wenn zu der Gruppe auch Nichtschwimmer gehören, müssen die Betreuer durch Anweisung und Kontrolle sicherstellen, daß keines der Kinder das Schwimmerbecken benutzt.
OLG Koblenz – 1 U 1278/90 – Urteil vom 02.02.94


Spiel mit dem Feuer

January 13, 2010

Nach der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH NJW 1983, 2821) gebietet die Vielzahl der gerade durch kleinere Kinder verursachten Brände die Anlegung eines strengen Maßstabes an die Aufsichtspflicht. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll in erster Linie von den Aufsichtspflichtigen getragen weden. Die Aufklärung der zu Beaufsichtigenden über die Gefahren der Verwendung von Streichhölzern oder Feuerzeugen und die Kontrolle über einen etwaigen Gebrauch von Zündmitteln entheben die Aufsichtspflichtigen nicht der Verantwortung dafür, die Möglichkeiten der Besitzerlangung durch die zu Beaufsichtigenden im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden.
OLG Düsseldorf – 22 U 189/90 – Urteil vom 23.11.90

Mit der vorstehenden Entscheidung knüpft das OLG Düsseldorf an die strenge Rspr. des BGH (Urt. v. 29.05.1990 – VI ZR 205/89 -VersR 1990, 1123; Urt v. 17.05.1983 – VI ZR 263/81 – VersR 1983, 734; Urt v. 10.07.1984 – VI ZR 273/82 – VersR 1984, 1986; Urt. v. 01.07.1986 – VI ZR 214/84 – VersR 1986, 210) zur Aufsichtspflicht gegenüber brandverursachenden Kindern an.

In Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen die Eltern ihr minderjähriges Kind eindringlich über die Gefahren des Spielens mit Feuer belehren und auch streng darauf achten, daß dieses nicht unerlaubt Streichhölzer oder andere Zündmittel an sich bringt. Bei einem fast acht Jahre alten Kind erfordert die Aufsichtspflicht der Eltern insoweit ein hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht.
OLG Düsseldorf – 2 U 64/90 – Urteil vom 14.09.90

Eine tägliche Kontrolle der Taschen ihres Kindes (nach Feuerzeug und/oder Streichhölzern, Anm. d. Autors) ist von den Eltern nicht zu verlangen. Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren vielmehr nur dann derart auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrollieren, wenn dazu ein besonderer Anlaß besteht. Dieser kann beispielsweise darin bestehen, daß bei dem Kind schon einmal Streichhölzer gefunden wurden, oder daß das Kind eine besondere Neigung zum Zündeln zeigt o.ä.
BGH – VI ZR 214/84 – Urteil vom 01.07.86

Für die elterliche Aufsichtspflicht zur Abwehr von Gefahren, die für Dritte durch unvorsichtigen Umgang eines normal entwickelten, beinahe 12 Jahre alten Jungen mit Zündmitteln drohen, gelten nicht in allem dieselben Maßstäbe, die bei der Aufsichtspflicht für kleinere, etwa sieben oder acht Jahre alte Kinder heranzuziehen sind.
BGH – VI ZR 117/92 – Urteil vom 19.01.93


Beaufsichtigung im Straßenverkehr

January 13, 2010

Mit einer hinreichend allgemeinen Belehrung des Kindes über verkehrsgerechtes Verhalten sind die Anforderungen an eine gehörige Beaufsichtigung des Kindes noch nicht erfüllt. Der den Eltern obliegende Entlastungsbeweis (§ 832 BGB) setzt vielmehr voraus, dass eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall nachgewiesen wird. Es ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß die Teilnahme am Straßenverkehr für Kinder mit ihren Fahrrädern und Rollern auch bereits im frühesten Alter üblich und grundsätzlich unbedenklich ist, sofern die Kinder nur ihr Fahrzeug genügend beherrschen. In solchen Fällen haben Eltern ihrer Aufsichtspflicht schon dann genügt, wenn sie ihre Kinder über die Verkehrsregeln belehrt und ihnen die Gefahren angezeigt haben, die Fahrrad und Roller für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Vor allem kann eine ständige Beaufsichtigung nicht ohne Anlaß, etwa bei Neigung des Kindes zu Unbesonnenheit und dummen Streichen, verlangt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Kinder im schulpflichtigen Alter zwischen sieben und zehn Jahren, sie kann auf fünf- bis sechsjährige Kinder, die dem Kindergarten noch nicht entwachsen sind, nicht angewendet werden. Gerade durch das Lernen in der Schule werden die Kinder allgemein mit eigenen Pflichten vertraut gemacht und an selbständiges Denken gewöhnt, sowie im Besonderen noch dazu angehalten, im Straßenverkehr sorgsam zu sein.
OLG Köln – 9 U 211/67 – Urteil vom 05.04.68