Wird ein 15-Jähriger beim wechselseitigen Werfen mit Kleiderbügeln durch einen 10-Jährigen verletzt, trifft ihn aufgrund seines höheren Alters und der damit verbundenen größeren Einsichtsfähigkeit ein überwiegendes Verschulden (hier 75 %). Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn Eltern eines 10-jährigen Jungen diesen in ihrem Haus unbeaufsichtigt mit einem 15-jährigen Jungen spielen lassen.
OLG Köln – 19 U 19/95 – Urteil vom 27.10.95 8.5.