Es stellt keine Aufsichtspflichtsverletzung des Betreibers eines Kinderheimes dar, wenn es 13- oder 14-jährigen Kindern gestattet wird, sich tagsüber unbeaufsichtigt außerhalb des Kinderheimes auf den Straßen aufzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn bekannt ist, daß die betreffenden Kinder früher fremdes Eigentum beschädigt haben.
LG Neuruppin vom 10.02.2000, 3 0 300/97
Anmerkung: In einem von einem Verein geführten Kinderheim waren zwei 13- und 14-jährige Kinder untergebracht. Diesen Kindern wurde an einem Samstag tagsüber freier Ausgang gewährt, obwohl sie bereits in der Vergangenheit auf Gräbern randaliert, Briefkästen mit Knallern auseinandergesprengt sowie Gartenlauben aufgebrochen haben. Während des Ausgangs bemerkten die Kinder einen PKW mit Zündschlüssel, dessen Fahrer sich kurzzeitig entfernt hatte. Die Kinder bemächtigten sich des Fahr-zeuges, fuhren los und bereits nach kurzer Fahrstrecke gegen einen Baum, wodurch am PKW Totalschaden entstand. Nach Ansicht des Gerichts ist es weder praktisch möglich, noch pädagogisch sinnvoll, jeden Schritt auch eines gefährdeten Kindes durch eine Aufsichtsperson überwachen zu lassen. Insbesondere gegen das Gewähren von Ausgang während des Tages bestehen keine Einwände.