Beaufsichtigung im Straßenverkehr

Mit einer hinreichend allgemeinen Belehrung des Kindes über verkehrsgerechtes Verhalten sind die Anforderungen an eine gehörige Beaufsichtigung des Kindes noch nicht erfüllt. Der den Eltern obliegende Entlastungsbeweis (§ 832 BGB) setzt vielmehr voraus, dass eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall nachgewiesen wird. Es ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß die Teilnahme am Straßenverkehr für Kinder mit ihren Fahrrädern und Rollern auch bereits im frühesten Alter üblich und grundsätzlich unbedenklich ist, sofern die Kinder nur ihr Fahrzeug genügend beherrschen. In solchen Fällen haben Eltern ihrer Aufsichtspflicht schon dann genügt, wenn sie ihre Kinder über die Verkehrsregeln belehrt und ihnen die Gefahren angezeigt haben, die Fahrrad und Roller für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Vor allem kann eine ständige Beaufsichtigung nicht ohne Anlaß, etwa bei Neigung des Kindes zu Unbesonnenheit und dummen Streichen, verlangt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Kinder im schulpflichtigen Alter zwischen sieben und zehn Jahren, sie kann auf fünf- bis sechsjährige Kinder, die dem Kindergarten noch nicht entwachsen sind, nicht angewendet werden. Gerade durch das Lernen in der Schule werden die Kinder allgemein mit eigenen Pflichten vertraut gemacht und an selbständiges Denken gewöhnt, sowie im Besonderen noch dazu angehalten, im Straßenverkehr sorgsam zu sein.
OLG Köln – 9 U 211/67 – Urteil vom 05.04.68

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