Aufsichtspflicht im privaten Rahmen

January 13, 2010

Erlauben Eltern die gegenseitigen Besuche ihrer Kinder in der Wohnung, so besteht noch kein stillschweigender Vertrag zur Übernahme der vollen Aufsichtspflicht beim Spielen.
BGH, NJW 1968, 1874

In der Einladung von Kindern zu einer Geburtstagsfeier des eigenen Kindes liegt ein Angebot der Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vor.
OLG Celle, NJW-RR 1987, 1384

Es stellt keinen Verstoß gegen die Aufsichtspflicht dar, wenn die Aufsichtsperson ein fünfjähriges Kind zusammen mit anderen Kindern allein vor dem Haus spielen läßt, auch wenn sie im Haus bleibt. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen Parkplatz vor einer Gastwirtschaft handelt.
AG Bersenbrück – 4 C 1004/92 – Urteil vom 03.03.93

Keine Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn die Mutter eines vierjährigen Kindes die Großmutter während ihrer Abwesenheit mit der Aufsicht beauftragt. Bei einem nicht eingefriedeten Grundstück muß im Rahmen der Aufsichtspflicht für ein vierjähriges Kind in Intervallen von 10 bis 15 Minuten Augenkontakt hergestellt werden. Bei sechsjährigen Kindern reichen Überwachungsintervalle von 30 Minuten oder mehr, da diesen infolge ihres Alters und ihrer Entwicklung ein entsprechender Freiraum zur Entwicklung zur Selbständigkeit zuzubilligen ist.
AG Ansbach – 1 C 624/92 – 02.0

Ein knapp 9-jähriges, normal entwickeltes Kind, das im Freien spielt, muß sich nicht im unmittelbaren Aufsichtsbereich aufhalten, der ein jederzeitiges Eingreifen des Aufsichtspflichtigen ermöglicht. Vielmehr ist der Aufsichtspflicht Genüge getan, wenn sich der Aufsichtspflichtige über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschafft.
BGH in NJW 1984, S. 2574

Berufstätige Eltern, die ihr über vier Jahre altes Kind dessen geistig und körperlich noch rüstigen Großeltern zur Aufsicht überlassen, genügen damit grundsätzlich ihrer Aufsichtspflicht. Die Aufsicht über ein mehr als 4 Jahre altes Kind, das sich auf öffentlichen Straßen befindet, braucht nicht in der Weise ausgeübt zu werden, dass ein jederzeitiges Eingreifen möglich ist.
OLG Celle – 5 U 127/65 – 02.12.65