Zeltlager

January 13, 2010

Betreuer eines Zeltlagers für 10-13-jährige Kinder genügen ihrer Aufsichtspflicht nicht, wenn Sie die Kinder zu Beginn des Zeltlagers einmalig ermahnen, keine Straftaten zu begehen und ansonsten lediglich anordnen, dass die Kinder das Zeltlager nur mindestens in Dreiergruppen und nach vorheriger Abmeldung verlassen dürfen. Vielmehr sind Gebote und Verbote regelmäßig “aufzufrischen”, da damit gerechnet werden, dass muss gerade in der Atmosphäre eines Ferienlagers auch noch so eindringliche Verbote schnell verdrängt bzw. vergessen werden.
LG Landau/Pfalz vom 16.6.2000, 1 S 105/00

Anmerkung: Ein nur auf den ersten Blick strenges Urteil, auch wenn in der I.Instanz die gegen die beiden verantwortlichen Betreuer gerichtete Klage vom AG Landau/Pfalz noch abge-wiesen wurde. Insgesamt sechs Kinder hatten an zwei Tagen eines Pfadfinder-Zeltla-gers bei insgesamt 23 Fahrzeugen die Markenembleme ab- bzw. herausgebrochen und dabei einen hohen Schaden verursacht. Das LG erachtete die Aufsichtsführung, die sich auf die o.g. Maßnahmen beschränkt hat, als zu gering. Auch wenn keines der Kinder im Verlauf des Zeltlagers Auffälligkeiten gezeigt hat, so hätten die Betreuer doch ihre lediglich einmal geäußerten Verbote bei Gelegenheit der unbeaufsichtigten Ausgänge noch einmal erneuern müssen. Es sei gerade hierbei damit zu rechnen gewesen, dass die Kinder Verbote und Gebote missachten, verdrängen oder vergessen.