Zimmerkontrollen

January 13, 2010

Es stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn bei Übernachtungen einer Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Kontrolle  abgestellt wird. Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte es (im vorliegenden Fall) erfordert, daß ein Betreuer die Nacht hindurch in der Unterkunft geblieben wäre, um durch Kontrollen alkoholischen Exzessen vorzubeugen. Das Alkoholverbot, das anfangs den Teilnehmern mündlich erteilt worden ist, reicht hierfür nicht aus. Dazu wären auch im weiteren Verlauf der Nacht noch gelegentliche Kontrollen auf den Zimmern erforderlich gewesen, jedenfalls solange, wie noch nicht allgemeine Ruhe eingekehrt war.
OLG Hamm – 6 U 78/95 – Urteil vom 21.12.95


Ertrunken im Schwimmbad

January 13, 2010

Es stellt keine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn ein zehnjähriger Schüler beim Ferienlager im Nichtschwimmerbecken einen Ertrinkungsunfall erleidet. Gerade der Aufenthalt in einem Ferienlager ohne Anwesenheit der Eltern nur unter Betreuung durch junge Erwachsene soll die Erziehung zur Selbständigkeit in besonderem Maße fördern. Hier genügt es bei einem Schwimmbadbesuch, daß die Betreuer sich an Schwerpunkten aufhalten und freiwillige Gruppen von Kindern um sich scharen, denen sich jedes Kind nach seinem Belieben anschließen kann, auch wenn es hierdurch ermöglicht wird, daß sich einzelne oder mehrere Kinder einer Überwachung und Kontrolle entziehen können. Wenn zu der Gruppe auch Nichtschwimmer gehören, müssen die Betreuer durch Anweisung und Kontrolle sicherstellen, daß keines der Kinder das Schwimmerbecken benutzt.
OLG Koblenz – 1 U 1278/90 – Urteil vom 02.02.94


Zeltlager

January 13, 2010

Betreuer eines Zeltlagers für 10-13-jährige Kinder genügen ihrer Aufsichtspflicht nicht, wenn Sie die Kinder zu Beginn des Zeltlagers einmalig ermahnen, keine Straftaten zu begehen und ansonsten lediglich anordnen, dass die Kinder das Zeltlager nur mindestens in Dreiergruppen und nach vorheriger Abmeldung verlassen dürfen. Vielmehr sind Gebote und Verbote regelmäßig “aufzufrischen”, da damit gerechnet werden, dass muss gerade in der Atmosphäre eines Ferienlagers auch noch so eindringliche Verbote schnell verdrängt bzw. vergessen werden.
LG Landau/Pfalz vom 16.6.2000, 1 S 105/00

Anmerkung: Ein nur auf den ersten Blick strenges Urteil, auch wenn in der I.Instanz die gegen die beiden verantwortlichen Betreuer gerichtete Klage vom AG Landau/Pfalz noch abge-wiesen wurde. Insgesamt sechs Kinder hatten an zwei Tagen eines Pfadfinder-Zeltla-gers bei insgesamt 23 Fahrzeugen die Markenembleme ab- bzw. herausgebrochen und dabei einen hohen Schaden verursacht. Das LG erachtete die Aufsichtsführung, die sich auf die o.g. Maßnahmen beschränkt hat, als zu gering. Auch wenn keines der Kinder im Verlauf des Zeltlagers Auffälligkeiten gezeigt hat, so hätten die Betreuer doch ihre lediglich einmal geäußerten Verbote bei Gelegenheit der unbeaufsichtigten Ausgänge noch einmal erneuern müssen. Es sei gerade hierbei damit zu rechnen gewesen, dass die Kinder Verbote und Gebote missachten, verdrängen oder vergessen.