Urteil zur Pausenaufsicht

January 13, 2010

Der Träger einer (Sonder-) Schule ist nicht verpflichtet, in Pausen so viel Aufsichtspersonal zu stellen, dass sämtliche Schüler ständig beobachtet werden können. Die Anwesenheit einer einzigen Aufsichtsperson auf einem ca. 800 qm großen, leicht einsehbaren Schulhof, auf dem sich in den Pausen ca. 90 Schüler aufhalten, ist ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Vorfällen gekommen ist, bei denen Schüler Steine aus dem Schulgelände heraus auf Kraftfahrzeuge warfen.
LG Neuruppin vom 16.07.1999, 3 0 151/99

Anmerkung:
Diese – mutige – Entscheidung betrifft die Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Steinwürfe im schulischen Bereich; die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 12.10.1995 sowie des LG Neuruppin vom 25.02.2000 betreffen Vorfälle in Kindergärten. Insgesamt sechs Schüler im Alter zwischen 11 ½ und 14 Jahren haben während einer Pause von der aufsichtsführenden Lehrkraft unbemerkt aus dem Schulgelände heraus zehn Steine auf Kraftfahrzeuge geworfen und diese dadurch beschädigt. Bereits in der Vergangenheit war es an dieser Sonderschule zu solchen Vorfällen gekommen, ohne dass allerdings genau feststand, wann und wie oft dies der Fall war und welche Schüler dabei beteiligt waren. Es erhöhen sich zwar generell die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, wenn aufgrund ähnlicher Vorfälle in der Vergangenheit auch in der Zukunft mit bestimmten schädigenden Verhaltensweisen zu rechnen ist. Da dies vorliegend jedoch nur allgemein bekannt war und nicht auch im Hinblick auf bestimmte Schüler, fordert das Gericht keine allgemeinen erhöhten Aufsichtsmaßnahmen. Selbst wenn mehr aufsichtsführende Lehrkräfte vor Ort gewesen wären, hätte sich ein solcher Vorfall nicht völlig ausschließen lassen, argumentiert das Gericht weiter.