Bei dem Spiel „Mikado“ handelt es sich, jedenfalls soweit es von Kindern unter 7 Jahren gespielt wird, insoweit um ein gefährliches Spielzeug, als der normale Spielverlauf dazu führt, dass die als Spielmaterial dienenden spitzen Holzstäbchen ruckartig aus dem aufzulösenden Gemenge der liegenden Stäbchen nach oben herausgeschleudert werden. Aufsichtspflichtige genügen deshalb, wenn sie schon dieses Spiel Kindern in diesem Alter überlassen, ihrer Aufsichtspflicht nur, wenn sie diese nicht nur darauf hinweisen, dass stets ein genügender Abstand zwischen den Gesichtern der Kinder einzuhalten ist, sondern wenn sie auch die Einhaltung dieses Gebots ununterbrochen überwachen. Verliert ein noch nicht ganz 7 Jahre altes Kind bei diesem Spiel praktisch ein Auge (Reduzierung der Sehfähigkeit bei diesem Auge auf 5/50 und Verlust des räumlichen Sehens), so erscheint ein Schmerzensgeld von 5.000,00 EUR angemessen.
OLG Nürnberg – 1 U 9/74 – Urteil vom 07.03.75