Spiel mit dem Feuer

January 13, 2010

Nach der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH NJW 1983, 2821) gebietet die Vielzahl der gerade durch kleinere Kinder verursachten Brände die Anlegung eines strengen Maßstabes an die Aufsichtspflicht. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll in erster Linie von den Aufsichtspflichtigen getragen weden. Die Aufklärung der zu Beaufsichtigenden über die Gefahren der Verwendung von Streichhölzern oder Feuerzeugen und die Kontrolle über einen etwaigen Gebrauch von Zündmitteln entheben die Aufsichtspflichtigen nicht der Verantwortung dafür, die Möglichkeiten der Besitzerlangung durch die zu Beaufsichtigenden im Rahmen des Zumutbaren zu unterbinden.
OLG Düsseldorf – 22 U 189/90 – Urteil vom 23.11.90

Mit der vorstehenden Entscheidung knüpft das OLG Düsseldorf an die strenge Rspr. des BGH (Urt. v. 29.05.1990 – VI ZR 205/89 -VersR 1990, 1123; Urt v. 17.05.1983 – VI ZR 263/81 – VersR 1983, 734; Urt v. 10.07.1984 – VI ZR 273/82 – VersR 1984, 1986; Urt. v. 01.07.1986 – VI ZR 214/84 – VersR 1986, 210) zur Aufsichtspflicht gegenüber brandverursachenden Kindern an.

In Erfüllung der Aufsichtspflicht müssen die Eltern ihr minderjähriges Kind eindringlich über die Gefahren des Spielens mit Feuer belehren und auch streng darauf achten, daß dieses nicht unerlaubt Streichhölzer oder andere Zündmittel an sich bringt. Bei einem fast acht Jahre alten Kind erfordert die Aufsichtspflicht der Eltern insoweit ein hohes Maß an Sorgfalt und Umsicht.
OLG Düsseldorf – 2 U 64/90 – Urteil vom 14.09.90

Eine tägliche Kontrolle der Taschen ihres Kindes (nach Feuerzeug und/oder Streichhölzern, Anm. d. Autors) ist von den Eltern nicht zu verlangen. Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kinder im Alter von sieben oder acht Jahren vielmehr nur dann derart auf den Besitz von Streichhölzern oder Feuerzeugen kontrollieren, wenn dazu ein besonderer Anlaß besteht. Dieser kann beispielsweise darin bestehen, daß bei dem Kind schon einmal Streichhölzer gefunden wurden, oder daß das Kind eine besondere Neigung zum Zündeln zeigt o.ä.
BGH – VI ZR 214/84 – Urteil vom 01.07.86

Für die elterliche Aufsichtspflicht zur Abwehr von Gefahren, die für Dritte durch unvorsichtigen Umgang eines normal entwickelten, beinahe 12 Jahre alten Jungen mit Zündmitteln drohen, gelten nicht in allem dieselben Maßstäbe, die bei der Aufsichtspflicht für kleinere, etwa sieben oder acht Jahre alte Kinder heranzuziehen sind.
BGH – VI ZR 117/92 – Urteil vom 19.01.93