Zimmerkontrollen

January 13, 2010

Es stellt eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar, wenn bei Übernachtungen einer Jugendgruppe keine Betreuungsperson zur gelegentlichen Kontrolle  abgestellt wird. Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte es (im vorliegenden Fall) erfordert, daß ein Betreuer die Nacht hindurch in der Unterkunft geblieben wäre, um durch Kontrollen alkoholischen Exzessen vorzubeugen. Das Alkoholverbot, das anfangs den Teilnehmern mündlich erteilt worden ist, reicht hierfür nicht aus. Dazu wären auch im weiteren Verlauf der Nacht noch gelegentliche Kontrollen auf den Zimmern erforderlich gewesen, jedenfalls solange, wie noch nicht allgemeine Ruhe eingekehrt war.
OLG Hamm – 6 U 78/95 – Urteil vom 21.12.95