Mit einer hinreichend allgemeinen Belehrung des Kindes über verkehrsgerechtes Verhalten sind die Anforderungen an eine gehörige Beaufsichtigung des Kindes noch nicht erfüllt. Der den Eltern obliegende Entlastungsbeweis (§ 832 BGB) setzt vielmehr voraus, dass eine ausreichende Beaufsichtigung im konkreten Fall nachgewiesen wird. Es ist in der Rechtsprechung allerdings anerkannt, daß die Teilnahme am Straßenverkehr für Kinder mit ihren Fahrrädern und Rollern auch bereits im frühesten Alter üblich und grundsätzlich unbedenklich ist, sofern die Kinder nur ihr Fahrzeug genügend beherrschen. In solchen Fällen haben Eltern ihrer Aufsichtspflicht schon dann genügt, wenn sie ihre Kinder über die Verkehrsregeln belehrt und ihnen die Gefahren angezeigt haben, die Fahrrad und Roller für die übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Vor allem kann eine ständige Beaufsichtigung nicht ohne Anlaß, etwa bei Neigung des Kindes zu Unbesonnenheit und dummen Streichen, verlangt werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Kinder im schulpflichtigen Alter zwischen sieben und zehn Jahren, sie kann auf fünf- bis sechsjährige Kinder, die dem Kindergarten noch nicht entwachsen sind, nicht angewendet werden. Gerade durch das Lernen in der Schule werden die Kinder allgemein mit eigenen Pflichten vertraut gemacht und an selbständiges Denken gewöhnt, sowie im Besonderen noch dazu angehalten, im Straßenverkehr sorgsam zu sein.
OLG Köln – 9 U 211/67 – Urteil vom 05.04.68
Beaufsichtigung im Straßenverkehr
January 13, 2010Urteil zur Pausenaufsicht
January 13, 2010Der Träger einer (Sonder-) Schule ist nicht verpflichtet, in Pausen so viel Aufsichtspersonal zu stellen, dass sämtliche Schüler ständig beobachtet werden können. Die Anwesenheit einer einzigen Aufsichtsperson auf einem ca. 800 qm großen, leicht einsehbaren Schulhof, auf dem sich in den Pausen ca. 90 Schüler aufhalten, ist ausreichend. Dies gilt auch dann, wenn es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Vorfällen gekommen ist, bei denen Schüler Steine aus dem Schulgelände heraus auf Kraftfahrzeuge warfen.
LG Neuruppin vom 16.07.1999, 3 0 151/99
Anmerkung: Diese – mutige – Entscheidung betrifft die Aufsichtspflicht im Hinblick auf die Beschädigung von Kraftfahrzeugen durch Steinwürfe im schulischen Bereich; die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 12.10.1995 sowie des LG Neuruppin vom 25.02.2000 betreffen Vorfälle in Kindergärten. Insgesamt sechs Schüler im Alter zwischen 11 ½ und 14 Jahren haben während einer Pause von der aufsichtsführenden Lehrkraft unbemerkt aus dem Schulgelände heraus zehn Steine auf Kraftfahrzeuge geworfen und diese dadurch beschädigt. Bereits in der Vergangenheit war es an dieser Sonderschule zu solchen Vorfällen gekommen, ohne dass allerdings genau feststand, wann und wie oft dies der Fall war und welche Schüler dabei beteiligt waren. Es erhöhen sich zwar generell die Anforderungen an die Aufsichtspflicht, wenn aufgrund ähnlicher Vorfälle in der Vergangenheit auch in der Zukunft mit bestimmten schädigenden Verhaltensweisen zu rechnen ist. Da dies vorliegend jedoch nur allgemein bekannt war und nicht auch im Hinblick auf bestimmte Schüler, fordert das Gericht keine allgemeinen erhöhten Aufsichtsmaßnahmen. Selbst wenn mehr aufsichtsführende Lehrkräfte vor Ort gewesen wären, hätte sich ein solcher Vorfall nicht völlig ausschließen lassen, argumentiert das Gericht weiter.