… gegen Mitternacht sind wir wieder zurück! Aufsichtspflicht beim Babysitting

Die meisten Eltern brauchen früher oder später einen Babysitter, sei es aus beruflichen Gründen beim Wiedereinstieg nach der Babypause oder auch einfach nur, um nach längerer Zeit wieder einen gemeinsamen Abend verbringen zu können. Doch es fällt vielen Eltern schwer, ihr Kind in fremde Hände zu geben.

Babysitten bedeutet rechtlich die Übernahme der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich sind zwar die Eltern zur Aufsicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet, sie können allerdings die Aufsichtspflicht vorübergehend auf andere Personen, z.B. einen Babysitter, übertragen. Sie müssen hierfür allerdings eine geeignete Person auswählen und auch sonst muss auf beiden Seiten vieles beachtet werden, damit es nicht zu falschen Erwartungen, Mißverständnissen oder gar rechtlichen Nachteilen kommt.

Das Wichtigste zur Aufsichtspflicht:

Jede Person, die ihre Dienste als Babysitter zur Verfügung stellt, wird wissen, dass sie während dieser Zeit das anvertraute Kind zu beaufsichtigen hat und als Folge hiervon für Schäden verantwortlich sein kann, die das Kind erleidet oder aber selbst verursacht. Trotzdem bestehen häufig Unsicherheiten auf beiden Seiten, weil einerseits nicht klar ist, wie und unter welchen Umständen die Aufsichtspflicht übertragen wird, welche Verpflichtungen sich daraus konkret ergeben und wann letztlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, infolge der ein Babysitter für Schäden haften kann.

Es stellt sich nämlich bereits die Frage, wie die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht auf andere Personen übertragen können. Allein die tatsächliche Übernahme der Aufsicht, also das kommentarlose Überlassen des Kindes in fremde Obhut, genügt keinesfalls, vielmehr ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich. Ein solcher Vertrag über die Übertragung der elterlichen Aufsichtspflicht kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend geschlossen werden, wobei aber dringend empfohlen wird, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren, um den Übergang der Aufsichtspflicht im Zweifel beweisen zu können.

Falls der Babysitter – was oft vorkommen wird – selbst noch minderjährig ist, muss sichergestellt sein, dass die Eltern des Babysitters vorab nachweisbar ihre Einwilligung mit dieser Tätigkeit erklären, was meist in einer schriftlichen Erklärung erfolgt. Hintergrund dieser wichtigen Formalie ist der Umstand, dass nach §§ 107, 108 Abs. 1 BGB

§ 107 BGB, Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 108 BGB, Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

Minderjährige können rechtliche Verpflichtungen wie z.B. die Übernahme von Aufsichtspflicht nur dann wirksam eingehen, wenn sie hierfür entweder die (vorherige) Einwilligung oder die (nachträgliche) Zustimmung ihrer eigenen gesetzlichen Vertreter haben. Wird diese nicht erteilt, ist der Vertragsschluß zwischen Eltern und Babysitter unwirksam und – dies ist die bedeutsame Konsequenz – es wurde keine Aufsichtspflicht übertragen; der Babysitter kann also auch nicht für Schäden wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht verantwortlich gemacht werden.

Sofern die Eltern ihren Babysitter aus einer der mittlerweile zahlreichen Datenbanken auswählen (hierzu unten mehr), ist die Einwilligung der Eltern in aller Regel beim Vermittler hinterlegt; in jedem Fall lohnt sich hierzu aber eine Nachfrage. Kommt der Babysitter dagegen aus dem eigenen Bekanntenkreis oder der Nachbarschaft, müssen sich die Kin-deseltern selbst vergewissern, dass die Eltern des Babysitters über die Tätigkeit ihres Kindes Bescheid wissen und dieser auch zustimmen.

Von der beschriebenen vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht ist die bloße Aufsicht aus Gefälligkeit zu unterscheiden, bei der sich der Übernehmende gerade nicht rechtlich binden will und bei der sich daher auch keine Haftungsansprüche wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht denkbar sind.

Ob eine stillschweigende vertragliche Vereinbarung oder eine bloße Gefälligkeit vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist bisweilen schwer zu unterscheiden. Eine vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn Kinder für längere Zeit und mit weitreichender Einwirkungsmöglichkeit in fremde Obhut gegeben werden (BGH in NJW 1968, 1874), dies im Gegensatz zu einem nur kurz-fristigen Aufpassen. Diese abstrakten Kriterien werden von der Rechtsprechung dann auf den konkreten Einzelfall angewendet, wodurch eine komplizierte Einzelfallrechtsprechung entstanden ist, die wenig Verlässlichkeit bietet. Es wurde beispielsweise entschieden, dass keine stillschweigende Übernahme der Aufsichtspflicht besteht, wenn Eltern die ge-genseitigen Besuche ihrer Kinder in der Wohnung erlauben, ohne dass diese im einzelnen zwischen den Eltern terminlich abgestimmt werden. Dagegen soll bei der Einladung von Kindern zu einer Geburtstagsfeier des eigenen Kindes ein Angebot der Eltern zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht über die eingeladenen Kinder vorliegen (OLG Celle in NJW-RR 1987, 1384).

Auf die Situation des Babysitting übertragen bedeutet dies, dass die Bitte einer Mutter an ein Mädchen aus der Nachbarschaft, ob dieses „einmal kurz auf den Kinderwagen aufpassen kann“, während die Mutter in ein Geschäft zum Einkaufen geht, keinesfalls zur Übertragung von Aufsichtspflicht führt, auch dann nicht, wenn die Mutter des Mädchens dies weiß. Je mehr solche Dienste dagegen im Voraus verabredet werden, wenn ein festes Honorar bezahlt wird, wenn die Eltern miteinander Kontakt aufnehmen, wenn es um eine längere Beaufsichtigung in der Wohnung geht, desto eher wird keine bloße Gefälligkeit mir vorliegen, sondern eine vertragliche Übernahme.

Schwer zu bestimmen ist auch der Umfang der Aufsichtspflicht. Einigkeit besteht darüber, dass der Umfang der Aufsichtspflicht grundsätzlich abhängt von Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie dem Vorhandensein besonderer Gefahrenquellen in der unmittelbaren Umgebung, z.B. einem brennenden Kaminofen in der Wohnung, einer Straße neben dem Spielplatz oder den sprichwörtlichen „Messer, Gabel, Schere, Licht“ in Reichweite des Kindes.

Bei Kleinkindern gelten deshalb höhere Anforderungen an die Aufsichtspflicht als bei älteren Kindern. So muss ein anderthalbjähriges Kind (nahezu) lückenlos beaufsichtigt werden, während Kindern im Alter von acht bis neun Jahren, wenn sie normal entwickelt sind, das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht in einem räumlichen Bereich gestattet werden kann, der ein sofortiges Eingreifen nicht ermöglicht (BGH NJW 1984, 2575).

Einen geeigneten Babysitter auswählen

Die Suche nach einem zuverlässigen Babysitter stellt für Eltern nicht nur meist eine große Herausforderung, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung dar. Eltern erfüllen diese Auswahlpflicht, wenn sie eine zuverlässige und gewissenhafte Person mit der Aufsicht betrauen. Als geeignete Personen werden von der Rechtsprechung beispielsweise geistig und körperlich rüstige Großeltern und ältere, umsichtige Kinder angesehen. Wenn sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die Aufsichtsperson der Situation nicht hinreichend gewachsen war, wird bei einer weiteren Beauftragung ein Auswahlverschulden der Eltern unterstellt. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass Rechtsansprüche gegen den Babysitter wegen einer Verletzung dessen Aufsichtspflicht gemindert oder ganz ausgeschlossen sind.

Wer in der eigenen Familie keine zur Kinderbetreuung geeignete Person findet, muss sich auf die schwierige und oftmals langwierige Suche nach einem fremden Babysitter begeben. Der Kontakt zu Babysittern kann gelegentlich über die Kommunen, über örtliche Jugendverbände oder Sozialeinrichtungen (Rotes-Kreuz, Arbeiterwohlfahrt etc.) sowie letztlich auch über mehrere Vermittlungsorganisationen hergestellt werden, welche im Internet umfangreiche Datenbanken mit Babysitterprofilen, teilweise mit Fotos und Bewertungen, anbieten. Außerdem wird den Eltern die Auswahl eines Babysitters durch den sogenannten Babysitterpass oder ähnliche Zertifikate erleichtert, der Jugendliche nach dem Absolvieren eines Kurses als fachlich geschulte Babysitter ausweist.

Hoffentlich gut versichert …

Babysitter müssen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden, weil sie unter den Begriff der „Haushaltshilfe“ fallen. Die Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung trägt der Auftraggeber, der die Tätigkeit des Babysitters innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung bei der zuständigen Unfallversicherung (www.unfallkassen.de) melden muss. Die Beiträge sind sehr gering; der Babysitter ist dann gegen Unfallschäden, die er während seiner Tätigkeit erleidet, versichert. Professionelle Vermittler übernehmen diese Anmeldung gelegentlich in Eigenregie, die Kosten hierfür werden dann den Auftraggebern berechnet.

Die private Haftpflichtversicherung des Babysitters bzw. dessen Eltern, wenn der Babysitter noch im gemeinsamen Haushalt lebt, sollte erweitert und speziell für eine „Betreuung im Auftrag“ abgeschlossen werden. Zwar sind Kinder meist bei der Privathaftpflichtversicherung der Eltern mitversichert, aber nur für die in dieser Versicherung eingeschlossenen Risiken.

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen?

Viele Eltern wissen nicht, dass sie die Kosten der Kinderbetreuung von der Steuer absetzen können; dadurch entgeht ihnen häufig eine hohe Steuerersparnis. Der Staat ist nunmehr großzügiger hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung” aus dem Jahr 2006 ist die steuerrechtliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten erheblich verbessert worden.

Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdiener-Ehepaare können pro Jahr für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten der Kinderbetreuung bis maximal 4.000 Euro steuerlich geltend machen. Die Kosten werden bei Angestellten als Werbungskosten berücksichtigt, bei Selbständigen als Betriebsausgaben. Wenn nur ein Elternteil berufstätig ist oder Alleinerziehende nicht berufstätig sind, können für Kinder vom 3. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zwei Drittel der Betreuungskosten bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Um die Kosten steuerlich geltend zu machen, müssen zwar alle Ausgaben nachgewiesen werden. Ab 1. Januar 2008 müssen Rechnungen für Kinderbetreuungskosten aber nicht mehr mit der Steuererklärung, sondern nur auf Anforderung durch das Finanzamt eingereicht werden. Die Nachweise für die Ausgaben sollten sorgfältig aufbewahrt werden, weil bei einer möglichen Prüfung durch das Finanzamt die Kosten nachgewiesen werden müssen.

Wer privat eine fest angestellte Haushaltshilfe (geringfügige Beschäftigung bzw. Minijob) beschäftigt, die maximal 400 Euro im Monat verdient, muss Arbeitgeberbeiträge in einer pauschalen Höhe von 12 % bezahlen. Davon werden für die Renten- und Krankenversicherung je 5% Abgaben fällig, zuzüglich wird eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 % erhoben. Minijobs in Privathaushalten müssen nach dem Haushaltsscheckverfahren ge-meldet werden. Darunter fällt auch die Beschäftigung eines Babysitters, weil nach dem Gesetzeswortlaut eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt vorliegt, „wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mit-glieder des privaten Haushalts erledigt wird“.

Was beim Babysitterbesuch zu beachten ist:

  • Eltern sollen dem Babysitter alle wissenswerten Informationen über ihr Kind geben. So ist darauf hinzuweisen, welche Verbote für das Kind gelten und welche Gewohnheiten und Vorlieben das Kind hat. Falls Krankheiten oder Allergien, z.B. gegen besondere Lebensmittel, bestehen, sollten diese unbedingt erwähnt werden. Außerdem sollte der Babysitter mit den Zimmern der Wohnung vertraut sein und es soll ihm erklärt werden, wie die wichtigsten Haushaltsgeräte (Flaschenwärmer, Babyphone, Mikrowelle etc.) bedient werden.
  • Es ist eine ausreichende Übergabezeit einzuplanen. Der Babysitter sollte mindestens fünfzehn Minuten, bevor die Eltern das Haus verlassen, erscheinen, damit man in Ru-he das Notwendige besprechen kann und das Kind nicht von einem raschen und überhasteten „Personalwechsel“ verschreckt wird.
  • Keinesfalls soll das Kind bereits beim ersten Kontakt mit dem Babysitter alleine blei-ben. Bei einem ersten „Kennenlernbesuch“ sollen die Eltern in der Nähe bleiben und beobachten, wie der Babysitter mit dem Kind zurecht kommt.
  • Es kann nie ausgeschlossen werden, dass ein Notfall eintritt. Deshalb sollen die Eltern auf einem Zettel die wichtigsten Notfallnummern hinterlassen. Auch wenn diese selbst – z.B. während eines Konzertbesuches – nicht erreichbar sind, soll der Babysitter im-mer eine Vertrauensperson, die auch das Kind kennt, anrufen können.

Wichtige Fragen des Aufenthaltes des Babysitters sind vorab zu klären, z.B.

  • Gibt es Lebensmittel, die der Babysitter nicht essen darf?
  • Wo darf gegessen und getrunken werden, und wo nicht?
  • Gibt es Räume im Haus, die der Babysitter nicht betreten darf (z.B. Arbeitszimmer, Werkstatt, Schlafzimmer etc.)?
  • Gibt es Dinge bzw. Gegenstände, die der Babysitter nicht benutzen oder berühren darf? (z.B. HiFi-Anlage, Fernseher, Computer, Antiquität etc.)
  • Darf der Betreuer im Internet surfen?
  • Darf der Babysitter rauchen und/oder Alkohol trinken?
  • Darf der Babysitter während seiner Tätigkeit Besuch empfangen?
  • Dem Babysitter ist zu erklären, wie das Telefon, der Anrufbeantworter und – falls not-wendig – auch die Alarmanlage funktioniert.
  • Mit dem Babysitter ist abzuklären, ob dieser das Telefon benutzen darf, ob er Anrufe entgegen nehmen soll und was er den Anrufern mitteilen soll (idealerweise soll niemals gesagt werden, dass man „nur der Babysitter ist“, es empfiehlt sich das Notieren der Telefonnummer des Anrufers und die Zusage eines Rückrufes).
  • Bei dem ersten Betreuungstermin empfiehlt es sich, ein- oder mehrmals zu Hause anzurufen und sich zu vergewissern, ob alles in Ordnung ist.
  • Eltern sollen darauf achten, dass vereinbarte Zeiten auch von ihrer Seite genau eingehalten werden. Wenn etwas dazwischen kommt, soll der Babysitter rechtzeitig informiert werden.
  • Falls der Babysitter spätnachts noch einen längeren Heimweg, ggf. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, hat, ist vorab eine möglichst sichere Heimfahrt zu organisieren; ggf. sind die Kosten für ein Taxi mit in das Budget einzuplanen.

Ohne Moos nichts los: Die Bezahlung

Es gibt verständlicherweise keine festen Vergütungssätze für die Tätigkeit eines Babysitters. Elters sollten beim Aushandeln des Honorars aber immer bedenken, dass sie dem Babysitter mit den Kinder ihr wohl wertvollstes „Gut“ anvertrauen und ihnen diese verantwortungsvolle Tätigkeit daher auch etwas wert sein sollte.

Als grobe Richtwerte kann der Verfasser -aus der eigenen Erfahrung als Vater zweier acht- und zehnjähriger Kinder – folgende Beträge für den Großraum München nennen:

  • junge Babysitter/innen (13/14 Jahre), tagsüber 4-5 €/Std.
  • Jugendliche (15-17 Jahre), tagsüber  5-7 €/Std.
  • Erwachsene (ab 18 Jahren), tagsüber  7-9 €/Std

jeweils für ein Kind. Bei erfahrenen und ausgebildeten Betreuern sind 10-12 €/Std ein Orientierungsrahmen. Nachts erhöhen sich die Beträge gelegentlich um ca. 2 €. Bei mehreren Kindern erhöht sich der Preis bis auf das 1,5-fache. Besondere Aufgaben mit notwendiger Qualifikation, z.B. wenn zusätzlich schulische Nachhilfe zu leisten ist, oder wenn Fremdsprachenkenntnisse gewünscht werden, sind teurer als einfache Betreuung.

Weiterführende Hinweise und Links:

http://www.babysitter.de
http://www.hallobabysitter.de
http://www.drk.de/familienhilfe/babysitter_drk_suchen.htm
http://www.betreut.de
http://www.babysitterzentrale.de
http://www.studenten-vermittlung.com/babysitting.aspx
http://www.babysitter.de/dtlay1/info_tipp/tipps_infos.htm
http://www.hallobabysitter.de/fuer-eltern/babysitter-leitfaden-fuer-eltern.html
(auf beiden Seiten sehr wertvolle Tipps für Eltern und Babysitter)
http://www.hallobabysitter.de/fuer-babysitter/checkliste.html
(Formular für alle wichtigen Informationen)
http://www.hallobabysitter.de/fuer-eltern/babysitter-versichern.html
(Hinweise zur gesetzlichen Unfallversicherung von Babysittern)
http://www.unfallkassen.de/webcom/show_hhh_anmeldung.php
(Anmeldeformular beim Bundesverband der Unfallkassen)
http://www.minijob-zentrale.de
(Informationen zu Minijobs)

Literaturhinweise:

„Der Babysitter kommt“
Tipps, Ideen, Spiele. Mit einem Erste-Hilfe-ABC
Autorinnen: Marianne Austermann, Gesa Wohlleben,
Kösel Verlag, 1996, 104 Seiten, ISBN-13: 978-3466304110

„Babysitten – Dein erster Job“
Autorin: Mechthild Günster
Heinrich Ellermann Verlag, 2000, ISBN-13: 978-3770731183

„Das Babysitter-Buch“
Autoren: Gisela Floto, Viktor Vogler
Urania Verlag, 1998, 94 Seiten, ISBN-13: 978-3332006452

“Babysitter, Tagesmutter, Krippe …”
Autorin: Verena Sommerfeld
Rowohlt Taschebuch-Verlag 1997, 197 Seiten, ISBN-13: 978-3499602894

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