Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten im Winter

„Alle Jahre wieder …“
… kommt nicht nur das Christuskind oder der Weihnachtsmann, sondern auch Kälte, Eis und Schnee. Doch genauso spannend und aufregend der Winter für die allermeisten Kinder ist, so vielschichtig und auf den ersten Blick unbeherrschbar sind auch die Gefahren, denen sie in dieser Jahreszeit ausgesetzt sind.
Dieser Artikel soll mithelfen, die ganz speziellen Anforderungen, die der Winter an Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht stellt, zu beleuchten und Trägers sowie Aufsichtspersonen Handlungswege aufzuzeigen, die einerseits Risiken minimieren und Schäden ausschließen sollen, andererseits aber auch die pädagogische Freiheit nicht unnötig einschränken.


Verkehrssicherungspflicht von Einrichtungsträgern

Als Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe trifft Sie grundsätzlich die Verpflichtung, diese möglichst frei von Gefahrenquellen zu halten, die für die Nutzer nicht erkennbar und beherrschbar sind (Verkehrssicherungspflicht). Es ist daher ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, welche zusätzlichen Gefahrenquellen Kälte, Schnee und Eis für Ihre Einrichtung bedeuten und wie diesen beizukommen ist.

Wenn´s schneit oder glatt wird: Räum- und Streupflichten

Zu beachten sind zunächst Räum- und Streupflichten, wobei zu unterscheiden ist zwischen den öffentlichen Verkehrsflächen (Gehwegen) vor der Einrichtung und den Verkehrsflächen auf dem Grundstück. Für erstere werden den Grundstückseigentümern Pflichten meist durch kommunale Satzungen auferlegt, wobei sich von Fall zu Fall durchaus Unterschiede ergeben können. Im Wesentlichen wird verlangt, dass die öffentlichen Gehwege zu den üblichen Nutzungszeiten geräumt und – wie es meist heißt – mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden müssen. In aller Regel verlangt das die Durchführung eines Winterdienstes wochentags zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr, nur in Ausnahmefällen bzw. am Wochenende auch reduzierter. Je früher bzw. intensiver der Gehweg frequentiert wird, also z.B. im Einzugsbereich von Schulen, Bahnhöfen etc., desto früher muss mit dem Winterdienst begonnen werden; bei Schneefall muss man sich mehrfach täglich an die Arbeit machen.

Gefordert wird nicht, dass die Gehwege völlig frei von Schnee zu halten sind, das Hauptaugenmerk liegt vielmehr auf der Verhinderung glatter und damit rutschiger Schnee- bzw. Eisflächen.

Treffen Sie daher verbindliche Regelungen, welche Tätigkeiten der Winterdienst umfasst und von dem diese wahrzunehmen sind, falls nicht eine Vergabe an Fremdfirmen oder die Erledigung z.B. durch einen kommunalen Bauhof in Frage kommt. Den zuständigen Mitarbeitern ist hierfür ausreichend Zeit einzuräumen und es ist v. a. für geeignete Arbeitsmittel sowie ausreichendes Streugut zu sorgen. Im Interesse einer Haftungsminimierung bei Schadensfällen sollte durch den betreffenden Mitarbeiter jeweils auf einem dafür vorbereiteten Formular dokumentiert werden, wann geräumt bzw. gestreut wurde.

Dachlawinen und Eiszapfen: Von oben kommt nicht nur Gutes

Ganz besonders ist auch Sorge dafür zu tragen, dass die Nutzer Ihrer Einrichtung und Passanten nicht von Dachlawinen bzw. Eiszapfen, die sich an Regenrinnen bilden können, geschädigt werden. Während vor Ersteren in der Regel nur durch das Aufstellen von Hinweisschildern entlang von gefährdeten Hauswänden gewarnt werden kann, sollten Letztere bereits in der Entstehung gehindert bzw. regelmäßig entfernt werden.

Die Verkehrssicherungspflicht setzt sich auf dem Grundstück Ihrer Einrichtung fort, allerdings – anders als auf den öffentlichen Verkehrsflächen – hier nur zum Schutze der Nutzer Ihrer Einrichtung. Dies bedeutet zunächst, dass die Schutzpflichten nur während der Öffnungszeit der Einrichtung bestehen, nicht also z.B. bei Tageseinrichtungen abends und nachts bzw. am Wochenende. Gefordert wird hier das Räumen und Streuen der sog. Zuwege, die das Gebäude mit den öffentlichen Verkehrswegen verbinden sowie derjenigen Wege und Flächen auf der Einrichtung (Verbindungswege, Eingangsbereiche, Terrassen, Parkplätze etc.) die während der Öffnungszeiten genutzt werden.

Schon das erste Kind bzw. dessen Eltern, die es zur Einrichtung bringen, sollen geräumte und ggf. gestreute Wege vorfinden, idealerweise auch bereits die meisten Mitarbeiter, so dass es sich empfiehlt, den Dienstplan der winterlichen Witterung anzupassen. Je nach der Größe der Einrichtung sollen ein bzw. mehrere Mitarbeiter bereits früher als sonst am Arbeitsplatz erscheinen, um in Ruhe den ersten Winterdienst erledigen zu können.

Nässe im Gebäude: Vorsicht Rutschgefahr

Durch das Auslegen saugfähiger Teppiche (sog. „Schmutzfangmatten“) ist dafür zu sorgen, dass Schnee, der mit den Schuhen in die Einrichtung getragen wird, frühzeitig aufgefangen wird, damit sich keine nassen, rutschigen Flächen in der Einrichtung bilden können. Gerade bei starker Nässebildung und hoher Besucherfrequenz sind die Matten ggf. mehrmals täglich auszuwechseln. Insoweit ist auch dafür zu sorgen, dass durch die Mitarbeiter die Eingangsbereiche – auch vom Garten her – regelmäßig überwacht und sich ansammelnde Nässe entfernt wird; dies gilt insbesondere bei glatten, rutschigen Böden (z.B. Marmor). Hilfreich ist darüber hinaus, Schuhe und ggf. Kleidung der Besucher so zu lagern, dass Nässe abfließen und Feuchtigkeit schnell abtrocknen kann.

Gefahren im Außengelände

Wenn sich die Besucher auch bei Nässe und Schnee im Außenbereich aufhalten und dort spielen können, sind das Gelände der Einrichtung sowie die Spielgeräte einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Befindet sich auf dem Gelände ein Rodelhügel und ist das Rodeln mit mitgebrachten bzw. einrichtungseigenen Schlitten/Rutschern etc. erlaubt, sind Vorkehrungen gegen Verletzungen beim Rodeln zu treffen. Dies betrifft die Festlegung, in welcher Richtung von einem Hügel gerodelt werden kann und ggf. Absperrmaßnahmen für diejenigen Hänge, die entweder besonders steil oder ohne Auslauf sind. Hindernisse, die sich im Rutschbereich befinden (Bäume, ortsfeste Spielgeräte, Bänke und Tische etc.), sind so abzusichern, dass sich Kinder bei einem Anprall nicht verletzen können. Idealerweise geschieht dies durch dicke Schutzmatten oder Strohballen, hilfsweise auch mit Autoreifen bzw. ähnlichen, einen harten Anprall hemmenden Gegenständen. Das bloße Kennzeichnen solcher Hindernisse, etwa mit Trassierband, dürfte gerade bei kleineren Kindern, die einerseits einen Schlitten nicht sicher beherrschen, andererseits auch die Folgen eines Anpralles nicht abschätzen können, keinesfalls ausreichen.

An dieser Stelle ein Hinweis: Warnschilder mit dem sinngemäßen Aufdruck „Rodeln auf eigene Gefahr“ oder „Für Schäden beim Rodeln wird keine Haftung übernommen“ stellen aus rechtlicher Sicht unwirksame Haftungsbeschränkungen dar. Sie bergen zudem das Risiko, dass sich Mitarbeiter der Einrichtungen fälschlich auf die mit Ihnen suggerierte Haftungsbefreiung verlassen und gebotenen Überprüfungs- und Sicherungsmaßnahmen unterlassen.

Spiel- und Sportgeräte

Spielgeräte, deren Oberfläche unter dem Einfluss von Laub, Nässe, Schnee und Eis rutschfähig wird, sind im Zweifel abzusperren. Schriftliche Verbotsschilder sind dann unbeachtlich, wenn sie von den Besuchern nicht verstanden werden, so dass neben (immer wieder erneuerten) mündlichen Erklärungen verständliche gezeichnete Verbote sinnvoll sein können.

Sofern von Ihrer Einrichtung Schlitten, Plastikrutscher, Kinderski etc. zur Verfügung gestellt werden, sind diese regelmäßig – bei täglicher Nutzung täglich – auf Defekte zu kontrollieren. Dies betrifft das Absplittern von Holz, das Herausschauen von Nägeln und Schrauben sowie das Reißen bzw. Abbrechen von Plastik- und Metallteilen.

Auch wenn Ihnen diesen Pflichtenpaket auf den ersten Blick möglicherweise unerfüllbar anmuten mag, so ist es doch mit einem Mindestaufwand an Organisation in den Griff zu bekommen.

Kurz zusammengefasst:

  • Erarbeiten Sie eine „winterspezifische“ Risikoanalyse Ihrer Einrichtung
  • Vereinbaren Sie verbindlichen Zuständigkeiten für
  • das Durchführen der Räum- und Streupflicht im Außenbereich
  • die Kontrolle und Beseitigung der Rutschgefahr im Haus
  • die Kontrolle der Sicherheit auf dem Gelände
  • Kommuniziere  Sie Ihre „Sicherheitsvorschriften“ an die Besucher der Einrichtung
  • Dokumentieren Sie die getroffenen Maßnahmen und deren Umsetzung


Aufsichtspflicht von Trägern und Mitarbeiter/innen

Bis auf wenige Ausnahmen im Bereich der offenen Jugendarbeit besteht in den Tageseinrichtungen Aufsichtspflicht über die minderjährigen Besucher. Diese verlangt – vereinfacht gesagt – dass der Träger der Einrichtung bzw. dessen Mitarbeiter sicher stellen, dass die Besucher weder sich selbst, noch Dritte durch eigenes, unbedachtes Verhalten gefährden und schädigen.

Aufsichtspflicht in der Einrichtung: Beginn und Ende

Zur Vermeidung von Missverständnissen bzw. gegenseitigen Haftungszuweisungen sind mit den Eltern klare Absprachen zu treffen, wann in räumlicher und zeitlicher Hinsicht die Aufsichtspflicht der Einrichtung am Beginn des Tages beginnt sowie nach Ablauf der täglichen Betreuungszeit wieder endet.

So haftet der Träger der Einrichtung dafür, dass innerhalb der von ihm mitgeteilten sowie mit den Eltern vereinbarten Betreuungszeiten eine Aufsichtsführung gewährleistet ist. Wenn Eltern ihre Kinder aus irgendwelchen Gründen vor Beginn dieser Zeiten zur Einrichtung bringen und sich dann entfernen, wird noch keine Aufsichtspflicht übertragen, sie entsteht dann aber mit Beginn der täglichen Betreuungszeiten. Es sollte daher einerseits vereinbart werden, dass die Aufsichtspflicht der Einrichtung erst dann beginnt, wenn die Kinder an den/die zuständige Gruppenleiter/in übergeben wird. Ferner ist ein „Notfallplan“ für den Fall einzurichten, wenn Mitarbeiter plötzlich erkranken bzw. aus sonstigen Gründen die Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig erreichen können. Andererseits endet die Aufsichtspflicht aber nicht automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Betreuungszeit, wenn die Eltern ihre Kinder nicht rechtzeitig abholen. In diesem Fall ist eine Fortsetzung der Beaufsichtigung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Kindes an seine Eltern zu gewährleisten.

Auch hier noch ein Hinweis: Das Bringen bzw. Abholen von Kindern durch andere Personen (Großeltern, ältere Geschwister, Eltern anderer Besucher der Einrichtung etc.) ist selbstverständlich möglich. Die Einrichtung sollte sich derartige Verabredungen aber schriftlich von den Sorgeberechtigten bestätigen lassen.

Schneeballschlacht: Auf sie mit Gebrüll ….

Sicherlich wird nach dem ersten Schneefall nur kurze Zeit vergehen, bis sich die Kinder in einer wilden Schneeballschlacht wieder finden. Wer jedoch schon einmal einen harten Schneeball, evtl. vermengt mit gefrorenen Schnee- oder Eisstücken in das Gesicht bekommen hat, wird bestätigen, dass der Spaß auch seine Grenzen hat. Nachdem es bei Schneeballschlachten einerseits meist nur eine Frage der Zeit ist und letztlich vom Zufall abhängt, welches Kind einen Schneeball in das Gesicht bekommt, andererseits auch nicht alle Eltern derartige Schadensfälle ungerührt hinnehmen, sind ausufernde und komplett unbeaufsichtigte Schneeballschlachten zwischen den Kindern zu vermeiden. Vielleicht ist es für die Kinder genauso reizvoll, mit den Schneebällen auf andere interessante Ziele zu werfen oder aber eine Schneeballschlacht gegen die Betreuer/innen zu machen. Damit dürfte das Verletzungsrisiko schon weitgehend minimiert sein.

Die Kleidung der Kinder: Nass und kalt oder trocken und warm?

Ein ganz besonderes Augenmerk sollten Sie auf die Kleidung der Kinder legen.

Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht haftet der Träger einer Einrichtung und die für die Betreuung eingeteilten Mitarbeiter/innen auch dafür, dass die Kinder witterungsbedingt keine gesundheitlichen Schäden davontragen, etwa in Folge von durchnässter Kleidung, nasser Haare, frierender Hände und Füße etc.

Im Bedarfsfall sind den Eltern – die alleine gelegentlich nicht die erforderliche Sensibilität aufbringen – Hinweise zu geben, welche Kleidung für die Kinder im Winter, insbesondere für das Spielen im Außenbereich erforderlich ist. Es hat sich bewährt, wenn während der nassen und kalten Jahreszeiten für jedes Kinder trockene Wechselkleidung bzw. Ersatzhandschuhe und eine Mütze in der Einrichtung vorhanden sind. Das setzt natürlich voraus, dass die Trockenheit der Kleidung von den Betreuer/innen auch regelmäßig überprüft wird. Hilfreich ist es, wenn in einem gesonderten Trockenraum nasse Kleidungsstücke sowie Schuhe getrocknet werden können.

Vielleicht ist es auch möglich, dass Sie den Kindern – wenn sie von einem anstrengenden „Außeneinsatz“ durchgefroren in die Einrichtung zurück kommen, warme Gertränke zur Verfügung stellen können.

Aufsichtspflicht bei Ferien- und Freizeitangeboten außerhalb der Einrichtung

Richtigen „Spaß“ macht der Winter den Kindern wohl erst, wenn die ganze Gruppe zum gemeinsamen Skifahren, Schlittenfahren, Rodeln, Schlittschuhfahren etc. geht. Hierfür möchte ich nachfolgend einige Tipps geben, die mithelfen können, die Gefahr derartiger Aktivitäten zu reduzieren.

1. Skifahren: Bergab geht’s von alleine ….

Bereits bei der Planung einer ein- oder mehrtägigen Skifreizeit können spätere Probleme der Aufsichtsführung reduziert werden. So sind kleinere Skigebiete, in denen von jedem Lift aus der abendliche Sammelplatz einfach erreicht werden kann, überschaubarer und erlauben es auch eher, die Kinder für einen gewissen Zeitraum alleine fahren zu lassen, als dies in weitläufigen Skigebieten der Fall ist. Gerade bei Skischaukeln über mehrere Täler ist es nicht immer leicht, die Orientierung zu behalten und insbesondere abzuschätzen, wie lange es dauert, wieder zum Ausgangspunkt zurück zu “lifteln“. Auch bei Verletzung oder Ermüdung eines Kindes ist es in kleineren Skigebieten einfacher, den Gruppenteilnehmer zum Bus bzw. zur Unterkunft zurück zu bringen.

Die Unterkunft

Bei der Auswahl der Unterkunft ist eine möglichst große Nähe zu den Liften von großem Vorteil, v. a., dann, wenn – was bei kleineren Kindern durchaus sinnvoll sein kann – mittags in das Haus zurückgekehrt wird. Falls abzusehen oder gar geplant ist, dass einzelne Kinder später mit dem Skifahren beginnen oder früher damit aufhören werden, ist es (fast) unerläßlich, dass in der Unterkunft eine Person für die vorübergehende Betreuung zur Verfügung steht. Auch wenn einzelne Teilnehmer im Krankheitsfall in der Unterkunft zurückgelassen werden sollen, ist die Möglichkeit einer Übertragung der Aufsichtsführung an Hauspersonal hilfreich. Eine übersichtliche, kleinere Unterkunft, in der die Gruppe der einzige Beleger ist, erleichtert die Aufsichtsführung deutlich, ebenso wie ein verkehrssicheres Umfeld der Unterkunft. Diese sollte daher nicht unbedingt an einer viel befahrenen Durchgangsstraße liegen. Ein Bauernhof birgt zwar für die Kinder große Reize, führt aber wegen der zusätzlichen Gefahren, die von den Tieren, Stallanlagen und Maschinen ausgehen, ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und verlangt daher eine gesteigerte Aufsichtsführung.

Das Skigebiet

Idealerweise ist den Betreuern das Skigebiet aus eigener Erfahrung bekannt; wenn nicht, so haben sich diese bereits vorab durch den Pistenplan einen ersten Überblick zu verschaffen. An den Skifahrtagen selbst sind Erkundigungen zum Pistenzustand einzuholen, neben der Schwierigkeitsbewertung betrifft dies v. a. vereiste bzw. apere Stellen oder aber lawinengefährdete Bereiche. Es hat sich darüber hinaus bewährt, dass alle Teilnehmer einen Pistenplan mit sich führen, auf dem – wenn ein unbeaufsichtigtes, freies Skifahren erlaubt ist – die Treffpunkte mittags sowie abends gekennzeichnet sind. Ebenfalls kann ein Zettel mit dem Namen, der Adresse sowie der Telefonnummer der Unterkunft hilfreich sein, wenn der betreffende Teilnehmer im Skigebiet verloren geht.

In erster Linie ist natürlich auf den Schwierigkeitsgrad der Pisten in Abhängigkeit des skifahrerischen Könnens der Kinder sowie insbesondere auch auf die Schwierigkeit der Talabfahrt zu achten. Ideal wäre es, ein zentrales „Basislager“ im Skigebiet für alle auftretenden Probleme zu haben, etwa eine Hütte oder ein Restaurant, in dem ein Kind auch einmal für eine kurze Dauer zum „Aufwärmen“ zurück gelassen werden kann.

Falls ein freies Skifahren gestattet ist, ist mit den Teilnehmern zu Beginn eines jeden Skitages abzuklären, in welchem Bereich des Skigebietes, also an welchen einzelnen Liften und auf welchen Abfahrten (Schwierigkeitsgrade !) gefahren werden darf. Dies muss von den Betreuer/innen aus stichprobenartig überprüft werden. Empfohlen hat es sich, am Beginn des ersten Skifahrtages den für das freie Skifahren erlauben Bereich mit der Gruppe abzufahren, um den Kindern auch einen eigenen Eindruck der Grenzen ihres „Spielfeldes“ zu verschaffen. Den Teilnehmern ist dann eine Möglichkeit zu benennen, mit der sie in Unglücksfällen unverzüglich mit den Betreuer/innen Kontakt aufnehmen können, wenn möglich die Mobilnummer der betreffenden Person, ansonsten eine feste Anlaufstation, die dann aber auch immer besetzt sein muß. Im Zweifelsfall ist vorher abzuklären, ob innerhalb des Skigebietes eine ausreichende Empfangsmöglichkeit für die Mobiltelefone besteht. Ferner sollten die Teilnehmer, die nicht mehr außerhalb der Gruppe Skifahren wollen, jederzeit die Möglichkeit haben, wieder zur betreuten Gruppe zu stoßen, hierfür sind regelmäßige Treffpunkte an vorher besichtigten Stellen zu vereinbaren.

FIS-Regeln: Rechts vor Links oder wer hat hier Vorfahrt?

Den Gruppenteilnehmern sind die FIS-Regeln zum Verhalten auf der Piste zu erläutern. Diese sind im Normalfall an den einzelnen Liftstationen auf großen Plakaten angeschlagen, idealerweise können sie den Teilnehmern in ausgedruckter Form mitgegeben werden (www.sportunterricht.de/ski/regeln.html; http://www.fis-ski.com) Zur Vermeidung von Verletzungen durch Überbeanspruchung von Muskel- und Bandapparat sind am Beginn eines jeden Skitages sowie nach längeren Pausen, ggf. auch nach längeren Liftfahrten bei kalter Witterung, Aufwärmübungen durchzuführen.

Beim betreuten Skifahren, v.a. bei Anfängern, empfiehlt es sich, die Einhaltung der einzelnen FIS-Regeln, insbesondere das Verhalten beim Losfahren auf bzw. beim Einfahren in eine Piste, in konkreten Situationen zu üben. Den Gruppenteilnehmern sind die Gefahren der unterschiedlichen Pistenformen (Steilhang, Ziehweg, Engstelle, Kuppe etc.) zu verdeutlichen. Hieraus folgt die Wahl der Fahrgeschwindigkeit in Abhängigkeit der jeweiligen Pistenformen, vom eigenen Fahrkönnen sowie von der Belegung des jeweiligen Pistenbereiches. Es sind klare Anweisungen für das Verhalten auf der Piste zu geben, insbesondere, wer im Einzelfall vorne wegfährt, was geschehen soll, wenn ein Teilnehmer stürzt, aus dem (Schlepp)Lift fällt, die Gruppe verliert etc.

Werden die befahrenen Pisten vom Betreuer/in ausgewählt, ist eine ständige Rückkopplung an die körperliche Verfassung der Teilnehmer erforderlich, um eine Überforderung und Übermüdung, die von den Kindern meistens zu spät oder gar nicht erkannt wird bzw. zugegeben wird, zu vermeiden. Insbesondere ist eindringlich auf das erhöhte Verletzungsrisiko in den Nachmittagsstunden hinzuweisen, wenn einerseits die Teilnehmer übermüdet und unkonzentriert werden, andererseits die Pistenqualität nachlässt. Ein freies Skifahren sollte daher am Nachmittag nur noch für technisch gute und konditionsstarke Kinder in Erwägung gezogen werden. Im Zweifel empfiehlt es sich, statt einer quälenden und gefährlichen Talabfahrt die Rückkehr mit dem Lift anzubieten.

Ski, Schuhe, Stöcke: Alles in Ordnung?

Im Rahmen der Aufsichtsführung obliegt den Betreuer/rinnen die Kontrolle und Überwachung der Ausrüstung der Teilnehmer. Am Besten ist es, wenn die Eltern bereits in einem Rundschreiben vorab auf die einzelnen Anforderungen (richtige Einstellung der Bindung, empfehlenswerte Kleidung) hingewiesen werden, da es den Betreuer/innen nicht gestattet ist, selbst Einstellungen an Skiern und Bindung vorzunehmen, ggf. muss hierfür ein Sportgeschäft vor Ort aufgesucht werden.

Nicht nur bei kleineren Kindern und Anfängern kommt das Tragen eines Schutzhelmes auch aus Sicherheitsgründen immer mehr „in Mode“, es sollte vielmehr zur Vermeidung von – oft schwerwiegenden – Kopfverletzungen gerade für diesen Personenkreis zur Regel werden. So ist in Italien seit dem 1.1.2005 für Kinder bis 14 Jahren das Tragen eines Skihelmes gesetzliche Pflicht und es ist wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis sich ein Gericht mit der Frage befassen muss, ob ein Betreuer oder Skilehrer für eine Kopfverletzung haftet, die sich ein unbehelmtes Kind während seiner Aufsichtsführung zugezogen hat.

Alle Mann zu mir: die sinnvolle Gruppengröße

Im Sinne einer vernünftigen Aufsichtsführung bewährt hat sich eine Gruppengröße von nicht mehr als 10 bis max. 12 Teilnehmern, wobei auf ein möglichst gleichmäßiges skifahrerisches Können zu achten ist. Muss sich der/die Betreuer/in um einen einzelnen Teilnehmer kümmern, z.B. weil dieser verletzt wurde oder verloren gegangen ist, sollte die Möglichkeit bestehen, mit einem anderen Betreuer Kontakt aufzunehmen und diesem die restliche Gruppe vorübergehend anzuvertrauen. In Ausnahmefällen ist es möglich, die Gruppe für einen bestimmten Zeitraum unbeaufsichtigt zu lassen; allerdings nur dann, wenn den Teilnehmern vorher genaue Verhaltenshinweise für eine solche Situation gegeben wurden und absehbar ist, dass diese auch befolgt werden.

Was müssen die Betreuer/innen können?

An die individuellen Fähigkeiten der Betreuer/innen werden im Rahmen der Aufsichtsführung beim Skifahren besondere Anforderungen gestellt, dies auch dann, wenn keine Skifahrausbildung (Skikurse) stattfinden soll. Voraussetzung ist in jedem Fall ein sicheres skifahrerisches Können in allen Geländeformen und bei allen Pistenzuständen; keinesfalls sollte der Betreuer hierbei an seine Grenzen kommen. Hilfreich im Falle der Kontaktaufnahme bzw. Alarmierung von Rettungskräften etc. sind Kenntnisse der jeweiligen Landessprache.

Aufsichtspersonen – übrigens nicht nur bei Winterfreizeiten – sind vom Träger der Einrichtung in Erster Hilfe auszubilden; diese Kenntnisse sind auch regelmäßig, nach derzeitigem Verständnis spätestens nach drei Jahren, aufzufrischen. Die Betreuer sollen über die Notrufmöglichkeiten im Skigebiet und die Standorte der Bergwacht bzw. eines Rettungsdienstes informiert sein und Verbandsmaterial für notwendige Erste Hilfe mit sich führen. Ferner sollen sie ersatzweise eine Mütze sowie Handschuhe mit sich führen, um Kinder, die diese Gegenstände vergessen bzw. verloren haben, kurzfristig auszuhelfen. Gleiches gilt für die Gewährleistung eines ausreichenden Sonnenschutzes (Kappen, Sonnencreme) infolge einer schneebedingt verstärkten Sonneneinwirkung; natürlich ist auch darauf zu achten, dass sich die Teilnehmer regelmäßig eincremen.

Die Kenntnisse des lokalen Wetterberichtes kann bei der Einschätzung mithelfen, ob infolge schlechter Witterungsvoraussetzungen den Teilnehmern evtl. nur eine kurze Zeit zum Skifahren zur Verfügung gestellt und/oder der freie Bereich innerhalb des Skigebietes eingeschränkt werden muss. Noch in der Unterkunft ist die Ausrüstung der Kinder auf Vollzähligkeit zu kontrollieren. Es ist in jedem Fall zu vermeiden, dass
z.B. mit Jeans bzw. ohne Handschuhe und Mütze/Sonnenschutz gefahren wird.

Skifahren ist anstrengend!

Sofern mehrere Skitage geplant sind, ist das Abendprogramm sowie die Nachtruhe so zu gestalten, dass eine zu rasche Ermüdung der Teilnehmer während des Skifahrens ausgeschlossen ist. Wenn sich herausstellen sollte, dass Ursache für einen folgeschweren Sturz etwa eine wegen des sonstigen Programms (Nachtwanderung, späte Nachtruhe) vorhersehbare Ermüdung des Teilnehmers ist, kann sich ein Haftungsrisiko für den/die Betreuer/in ergeben.

Ist das irgendwo geregelt?

Wie in fast allen Bereichen der Aufsichtspflicht sind auch die Anforderungen beim Skifahren nicht verbindlich geregelt.

Ergänzend kann aber auf die Bestimmungen der Kultusministerien für die Durchführung von Schulskikursen (in Bayern: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultur vom 21.11.2002 über http://www.km.bayern.de  -> Schule -> Recht -> Bekanntmachungen) verwiesen werden.

Eine sehr hilfreiche Publikation ist auch das Skript „Wintersport“ der Landesunfallkasse Hamburg (www.luk.de), das die Anforderungen an Schulskikurse erläutert, allerdings eher mit dem Schwerpunkt der Technikschulung.

Schlittenfahren: Aus der Bahn …

Rodelunfälle belegen in der Unfallstatistik der Wintersportarten Platz drei hinter Schifahren und Snowboarden, aber die hierbei davon getragenen Verletzungen sind meist besonders dramatisch.

Die Anforderungen, wie sie im Rahmen der Erörterung der Verkehrssicherungspflicht dargestellt wurden, gelten sinngemäß auch hier. So ist schon bei der Wahl des Schlittenhanges darauf zu achten, dass dieser einen ausreichend langen und v. a. hindernisfreien oder abgesicherten Ablauf besitzt. Zur Vermeidung von schwereren Verletzungen bei Stürzen sollte der Hang nicht eisig sein, auch sollte der Untergrund nicht bereits heraus schauen.

Den Teilnehmern sollten Hinweise gegeben werden, wie sie sich beim Rodeln zu verhalten haben, also was die Beachtung des Fahrbereiches vor dem Losfahren anbelangt, das Durchführen einer Notbremsung, das Lenken, insbesondere auch das sichere Wiederaufsteigen auf den Rodelhügel. Letzteres sollte an der Seite geschehen und nicht mitten am Hang. Wer dennoch stürzt, sollte die Bahn so schnell wie möglich räumen, um nicht von nachkommenden Rodlern überfahren zu werden.

Ein gepolsterter Skianzug, feste Stiefel und dicke Handschuhe schützen vor
der Kälte und vor Verletzungen.

Zur Vermeidung vorhersehbarerer Kollisionen und Verletzungen soll das Rodeln allzu vieler Personen auf einem Schlitten sowie das Bilden von Schlangen vermieden werden. Im Knöchelbereich ausreichend stabiles Schuhwerk mit gutem Profil erleichtert zudem das Lenken des Schlittens. Bei kleineren Kindern kann es sinnvoll sein, das Schlittenfahren nur mit Helm – wenn kein Skihelm verfügbar ist, reicht hierfür notfalls auch ein Fahrradhelm aus – zu gestatten. Gefährlich ist es, auf dem Bauch liegend den Berg hinuntersausen, besser ist eine aufrechte Sitzposition. So kann das Kind besser bremsen und reduziert das Risiko einer Kopfverletzung.

Zwar außergewöhnlich und besonders lustig, aber auch besonders gefährlich ist das Herabrutschen eines Hanges mit aufgeblasenen Autoreifen. Diese sind kaum manövrierbar, gleiten meist deutlich weiter als Schlitten und verleiten oft auch dazu, dass sich mehrere Kinder darauf den Hang herabstürzen.

Besondere Sorgfalt ist beim Rodeln über Schanzen angebracht, da ein unkontrollierter Aufprall zu Stürzen mit hoher Geschwindigkeit und zu heftigen Verletzungen führen kann.

Beim Rodeln auf längeren Rodelpisten empfiehlt es sich, zunächst vorab genaue Informationen über den Zustand der Rodelbahn einzuholen, etwa durch eine telefonische Nachfrage beim Bahnbetreiber, dem Betreiber eines dazugehörenden Skigebietes oder eines anliegenden Gasthauses bzw. im Internet (www.rodelfuehrer.de).

Bereits beim Aufstieg ist darauf zu achten, dass die Gruppenteilnehmer nicht von entgegenkommenden Rodlern erfasst werden, auch sollte man sich Gefahrenstellen wie z.B. enge Kurven, vereiste Passagen schon vorab einprägen.

Beim Herunterfahren empfiehlt es sich meist, dass ein Betreuer vorab fährt und nicht überholt werden darf, so dass längere „Rennen“ mit hohen Gescheindigkeiten und Rempeleien ausgeschlossen sind. Auch sollte nie die gesamte Rodelbahn in einem Stück befahren werden, sondern ausreichend Pausen zum Erholen, insbesondere vor gefährlicheren Streckenabschnitten, etwa Steilstücken und vereisten Passagen eingelegt werden. Wenn aus Sicht des Betreuers ein gefahrfreies Befahren einer Passage nicht möglich ist, ist dieses Stück zu Fuß am Rand (in Kurven meist innen oder außen außerhalb der Begrenzung) zu begehen.

Vorsicht ist geboten auf verschneiten Straßen, auf denen zugleich Pkw-Verkehr stattfindet. Diese sollen nur in Ausnahmefällen befahren werden und verlangen eine deutlich erhöhte Risikoabwägung. Hier muss in jedem Fall ein Betreuer die Spitze bilden und hat seine Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ihm und den nachfolgenden Rodlern seiner Gruppe innerhalb des überschaubaren Streckenteiles ein vollständiges Abbremsen möglich ist. Ausreichend lange Abstände zwischen den einzelnen Rodlern sind hier ganz besonders wichtig.

Beliebt ist bei Kindern auch das sog. Tütenrutschen, was allerdings in nur wenigen Fällen ohne größere Risiken möglich ist, meist sorgt ein harter Untergrund für sehr ruppigen Bodenkontakt bei gleichzeitiger weitgehender Unlenkbarkeit eines solchen Gefährtes.

Schlittschuhfahren: Vorsicht Eis!

So wie Kinder im Sommer magisch vom Wasser angezogen werden, so verhält es sich im Winter mit dem Eis. Egal, ob mit Schlittschuhen oder ohne, zum Herumrutschen oder Eishockeyspielen, eine zugefrorene Eisfläche übt immer einen besonderen Reiz aus und wohl nicht selten gehört ein Ausflug dorthin zum Pflichtprogramm Ihrer Einrichtung.
Ist ein Gewässer nicht ausdrücklich zur Benutzung frei gegeben ist oder haben Sie Zweifel: Fragen Sie bei der zuständigen Gemeinde oder Behörde (Wasserwirtschaftsamt) nach, ob das Eis schon trägt. Wenn Hinweisschilder das Betreten der Eisfläche verbieten, sollte das – egal, ob sich andere Besucher dort aufhalten – nicht ignoriert werden. Im Schadensfall würde das als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt werden mit gravierenden Folgen für Ihre eigene Haftung.

Ein See soll im Normalfall erst betreten werden, wenn das Eis mindestens 15 cm dick ist, bei fließenden Gewässern muss es mindestens 20 cm dick sein. Vorsicht unter Brücken und an den Stellen, an denen Bäche in den See einmünden.

Weisen Sie die Kinder darauf hin, dass sie einen ausreichenden Abstand zu den ungefrorenen Bereichen des Gewässers halten sollen, dass sie die Eisfläche sofort verlassen müssen, wenn das Eis knackt und dass sie sich, wenn sie konkret einzubrechen drohen, sich flach hinlegen und auf dem Bauch rutschend zum Ufer zurückkehren sollen.
Ähnlich zu den Baderegeln gibt es sog. „Eisregeln“ (www.dlrg.de/Eisregeln.37722.0.html), in denen das sinnvolle Verhalten auf Eisflächen zusammengefasst ist.

Und jetzt?

Hoffentlich haben Sie sich beim Lesen dieses Artikels nicht dazu entschlossen, die Einrichtung mit den Kindern erst dann wieder zu verlassen, wenn der letzte Schnee geschmolzen und der letzte See in Ihrer Umgebung abgetaut ist.

Ein solches überängstliches Verhalten ist weder im Sinne der allgemein geforderten Erziehung der Kinder zu eigenverantwortlichen Menschen, noch fördert es deren Fähigkeit, Gefahren mit steigendem Alter immer mehr selbst zu erkennen und danach zu handeln. Hinzu kommt, dass es sich bei den beschriebenen Aktivitäten, die Sie im Winter mit den Kindern unternehmen können, nicht von vorneherein um unbeherrschbare Verhaltensweisen handelt, sondern um solche, die im Regelfall auch die Eltern mit den Kindern gemeinsam unternehmen und von denen daher im Regelfall die Eltern die Gefahren kennen. Letztlich wissen auch die Gerichte, dass man beim Skifahren, beim Rodeln oder beim Schlittschuhfahren stürzen und sich verletzten kann, dass dies aber in den allermeisten Fällen nicht die Folge einer Verletzung von Sorgfaltspflichten der Träger von Einrichtungen oder von Aufsichtspersonen ist, sondern die Verwirklichung eines allgemeinen (Lebens)Risikos, das einer solchen sportlichen Betätigung immanent ist und für das daher auch meist keine fremde Haftung besteht.

Wer die hier vorgestellten – zumeist ohnehin altbekannten – Verhaltensweisen beherzigt, wird kaum je in einen haftungsrelevanten Bereich kommen und dann auch mit gutem Gewissen das tun können, was für die Kinder selbstverständlich ist:  Spaß am Winter haben.

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